Die Anfänge des Katzenelnbogener Grafenhauses und die reichsgeschichtlichen Grundlagen seines Aufstieges.

von Karl E. Demandt

 

 

1. Die Anfänge des Katzenelnbogener Grafenhauses liegen am Mittelrhein. Eine Gruppe von Urkunden der Abtei Siegburg bietet die ersten Nachrichten über seine Anfänge, und die prümer Vogtei über St. Goar ist auch überlieferungsgeschichtlich der Ausgangspunkt seiner Herrschaft. Der Versuch Bischof Einhard von Speyer (1060-1067) als Katzenelnbogener anzusprechen, ist trotz der Autorität Remlings verfehlt, denn diese Annahme stützt sich lediglich auf die Speyerische Chronik von Simonis aus dem Jahre 1608. Deren Angaben entbehren jedoch in diesem Punkte jeder tragfähigen Grundlage und stellen nichts weiter als eine jener zahlreichen genealogischen Fabeleien der Renaissance dar, die vorwiegend in der Phantasie und Ruhmsucht ihrer Erfinder begründet sind. Für sie darf im vorliegenden Falle das Wappen als charakteristisch gelten, das Simonis dem Bischof beigelegt hat, denn es vereint im gevierten Schild das Wappen des Bistums Speyer mit dem der Landgrafschaft Hessen. Doch bleibt es möglich, dass sich Simonis bei der Zuweisung Einhards an das Katzenelnbogener Grafenhaus auf eine entsprechende Tradition stützte, die dadurch angeregt worden sein mag, dass die Katzenelnbogener ihren entscheidenden Aufstieg durch Erwerbung einer Grafschaft im schwäbischen Bereich unmittelbar vor den Toren Speyers vollzogen hatten. Aber das geschah erst etwa 70 Jahre nach Bischof Einhards Tod, und bis dahin hatten die Katzenelnbogener schon einen weiten Weg zurückgelegt.
Diesen möchte Wenck ihnen allerdings ersparen, denn in seiner nunmehr 1,5 Jahrhunderte überdauernden hessischen Landesgeschichte hat er mit einem außerordentlichen Aufwand gelehrten Scharfsinn nachzuweisen versucht, dass die katzenelnbogener Grafen, als deren erster ihm Heinrich I (St) bekannt war von den Popponen, Grafen im Oberrheingau und Vögten des Klosters Lorsch, abstammen. Der Beweis ist nicht geglückt, wie Vogel als erster erkannte und durch genealogische und besitzgeschichtliche Argumente nachwies. Wenn sich beide auch heute wesentlich schärfer herausarbeiten und auf eine breite Grundlage stellen lassen, so halten sie doch durchaus den Weg ein, den Vogel nachgewiesen hat. Alle Argumentationen Wencks können nichts an der Tatsache ändern, dass die katzenelnbogener Grafen in der Obergrafschaft, dem Land um Darmstadt im Rhein-Main-Dreieck, am spätesten bezeugt sind. Ihr ältester Besitz lag im Mittelrheingebiet nördlich des Taunus, in dem die Katzenelnbogener schon im 11. Jahrhundert festgestellt werden können: dann folgt der Besitz der Grafschaft im Kraichgau, im Rhein-Neckar-Dreieck südlich Heidelberg gelegen und seit dem 12. Jahrhundert bezeugt; und endlich im 13. Jahrhundert sind die Grafen im vorderen Odenwaldgebiet, der späteren Obergrafschaft, nachweisbar, wenngleich auch dieser Besitz ins 12. Jahrhundert zurückreichen dürfte. Der Versuch Wencks, den Ursprung dorthin zu verlegen, wo es erst über 150 Jahre nach seinem Eintritt in die Geschichte erscheínt und frühestens zwei Generationen nach seinen uns heute bekannten Anfängen Fuß gefaßt haben kann, kehrt die Verhältnisse geradezu um. Er verleugnet aber nicht nur die Besitzgeschichte des katzenelnbogener Hauses, sondern verzichtet auch darauf, den Namen des Geschlechtes für seine Herkunft sprechen zu lassen, obgleich ihm die Zusammenhänge zwischen Stammburg und Geschlechtsnamen nicht verborgen geblieben sind und er selbst eine katzenelnbogener Urkunde veröffentlicht hat, in der die ursächlichen Beziehungen zwischen Stammburg und Wappen rechtlich festgestellt werden. Besitz und Name aber weisen das Katzenelnbogener Haus eindeutig dem mittelrheinischen Gebiet zu.
Die ganze Wencksche These wäre aber nicht möglich gewesen, hätte er den Vater Heinrich von Katzenelnbogen I (St) gekannt. Wenck glaubte als solchen den 1065 zuletzt erscheinenden Grafen Poppo annehmen zu sollen, tatsächlich steht Heinrichs Vater aber in der Person Diethers I (St) fest, wie schon Vogel bemerkt und seitdem nur Sponheimer - vergeblich - bestritten hat. Diether I (St) aber ist Vogt der Abtei Prüm in St. Goar gewesen und entstammte einer Familie, die im Mittelrhein ansässig war. Diese Gegebenheit wird dadurch bestätigt, aber auch kompliziert, dass unsere ältesten Nachrichten über die Katzenelnbogener siegburger Urkunden entstammen, denn diese hat Oppermann als einen großen Fälschungskomplex aufdecken wollen. Es handelt sich hierbei um drei Urkunden, deren Rechtsinhalt wir daher, soweit er unsere Zwecke betrifft eingehender erörtern müssen.
In der ersten undatierten, aber zwischen 1066-1075 anzusetzenden Urkunde verleiht Erzbischof Anno von Köln II gemeinsam mit dem siegburger Abt Erpho dem Edlen Dietrich und dessen Gemahlin die lebenslängliche Nutzung des abteilichen Gutes zu Sülz gegen deren Besitz zu Kirchscheid, den sie der Abtei mit 30 namentlich genannten Hörigen übereignen. Diese Urkunde ist durch die Art ihrer Beglaubigung in der spragistisch-heraldischen Literatur bekannt geworden, seitdem Ilgen das neben dem Siegel des Erzbischofs befindlich Chirograph als das Hantgemal Diethers angesprochen und gegen alle Einwendungen verteidigt hat. Ein Jahr nach der letzten Behandlung dieser Urkunde durch Ilgen erklärt Oppermann, dass die Echtheit der Urkunde nicht gegen jeden Zweifel erhaben sei, und versuchte später, sie entgegen der Ansicht Weises in Verbindung mit anderen Urkunden auch aus inneren Gründen als Fälschung wahrscheinlich zu machen. Da er aber die Anfertigung dieser angeblichen Fälschung schon in die Zeit um 1100 setzte und bereits in seinen Kritischen Studien einen der Sache nach einwandfreien Akt zugegeben hatte, den man dann nachträglich unbefugterweise in Form einer Annoschen Urkunde zu beglaubigen unternommen habe, dürfte die Rechtshandlung selbst und damit natürlich auch die Person, die sie vornahm, gesichert sein. Darauf kommt es aber für unsere Zwecke an. Darüber hinaus werden die unten folgenden Erörterungen über die Chirographierung dieser Urkunde weitere Argumente gegen den Fälschungsverdacht Oppermanns beibringen. In der zweiten uns hier angehenden siegburger Urkunde von 1095/96 bekundet Erzbischof Hermann von Köln, dass Heinrich (St) und Diether (St), Söhne Diethers d. Älteren, dem Kloster Siegburg von ihren Erbgütern bei Lay einen Teil ihres Salhofes mit sieben Mansen bei Lay, zu Niedertiefenbach, zu Hundsangen und vielleicht zu Lieberg verkauft haben. Gleichzeitig übertrugen die Verkäufer dem Abt auch das Vergabungsrecht der auf diesem Allod errichteten Kirche. Auch diese Urkunde hat Oppermann als Fälschung bezeichnet, jedoch was ihren Rechtsinhalt angeht, sicher zu Unrecht. Denn dagegen sprechen, abgesehen von der Übereinstimmung der topographischen und genealogischen Angaben, insbesondere die kirchlichen Verhältnisse, vornehmlich in Lay selbst. Denn obwohl Kaiser Heinrich II. seine Rechte in Lay dem Kloster Kaufungen 1019 geschenkt hatte, hat Kloster Siegburg gegenüber Kloster Kaufungen ein Präsentationsrecht an der Kirche zu Lay durchgesetzt, dessen Rechtsgrundlage nur die erwähnte entsprechende Bestimmung der Urkunde von 1095/96 gebildet haben kann; denn daraus ist zugleich die auffällige Tatsache erklärbar, dass die kaufunger Äbtissin noch 1378 einen Sohn Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) für die Kirche in Lay präsentierte.
Die dritte hier zu behandelnde siegburger Urkunde datiert von 1102. Sie ist zwar nach Oppermann ebenfalls als Fälschung anzusehen, die frühestens 1118 wahrscheinlich 1120 hergestellt ist, kann aber auf Grund der genealogischen Gegebenheiten ihrem Rechtsinhalt nach, soweit er uns hier angeht, ebenfalls nicht bezweifelt werden. In ihr bekundet der kölner Erzbischof Friedrich von Schwarzenburg, dass Liutgard zum Seelenheil ihres im Kloster Siegburg bestatten Gemahls Heinrich von Katzenelnbogen (St) dem Kloster vier Mansen mit acht Hörigen und zwei Weinbergen im Avelgau geschenkt hat. Bei dieser Urkunde kommt es für unsere Zwecke auf die Ehe Liutgards mit Heinrich von Katzenelnbogen (St) und dessen frühen Tod an. Beides steht aber auch anderweitig fest, so dass die Echtheit dieser Nachricht verbürgt ist. Graf Heinrich von Katzenelnbogen II (St) ist nämlich häufig als Halbbruder Hermanns von Stahleck (St) bezeugt, der 1142 Pfalzgraf bei Rhein wurde. Hermanns Mutter Liutgard, die mit seinem Vater Graf Goswin von Falkenburg (St) eine zweite Ehe eingegangen war, muß also in erster Ehe mit Heinrichs von Katzenelnbogen II (St) Vater Heinrich I. von Katzenelnbogen (St) verheiratet gewesen sein. Es liegt demnach auch kein Grund vor, an dem frühen Tod Heinrichs von Katzenelnbogen (St) und seiner Bestattung im Kloster Siegburg zu zweifeln, zumal, wenn wir diese Nachricht mit den übrigen hier erörterten siegburger Urkunden in Verbindung bringen. Denn dann zeigt sich, dass das Begräbnis Heinrichs von Katzenelnbogen I (St) im Kloster Siegburg überhaupt erst den Schlüssel zum richtigen Verständnis der beiden anderen siegburger Urkunden von 1095/96 und 1066-75 bietet. Es müssen nämlich nach der Bestattung Heinrichs von Katzenelnbogen I (St) im Kloster Siegburg und deren reicher Dotierung zu schließen, zwischen Heinrich von Katzenelnbogen I (St) und diesem Kloster Siegburg engere Beziehungen bestanden haben, denn solche setzt ein derartiges Begräbnis voraus. Wir werden also in dem Heinrich der siegburger Urkunde von 1095/96 um so eher Heinrich von Katzenelnbogen I (St) wiederzusehen berechtigt sein, als er und seine Familie sich damals schon durch die Schenkung des Patronats ihrer layer Eigenkirche als Wohltäter des Klosters erwiesen hatte und zudem der dem Kloster eben damals verkaufte Besitz nicht nur in Orten gelegen ist, in denen auch sonst ältester katzenelnbogener Besitz vorkommt (wie in Niedertiefenbach), sondern auch in einem solchen (Hundsangen), dessen st. goarer Patrozinium auf St. Goar hinführt, in dem zu 1089 ein Diether als Prümer Vogt bezeugt ist. Diether d. Ältere (St) aber wird in der siegburger Urkunde von 1095/96 als Vater von Heinrich und dessen Bruder Diether (St) genannt. Wir stehen daher nicht an, nunmehr auch die dritte siegburger Urkunde von 1066-75 in diesen Zusammenhang einzubeziehen, den in ihr genannten Edlen Dietich mit Diether d. Älteren (St) der zweiten Siegburger Urkunde von 1095/96 gleichzusetzen und ihn als Vater Heinrichs von Katzenelnbogen I (St) anzusprechen. Denn die Geschlossenheit der Überlieferung und der Besitzhinweis, die genealogischen Verknüpfungen und die Einheitlichkeit der Namen, die für das Katzenelnbogener Grafenhaus charakteristisch sind, berechtigen zu dem Schluß, in dem 1066-1075 genannten Diether (St) den ältesten bisher bekannten Katzenelnbogener zu sehen.

Mit dieser Feststellung aber wird nun auch die Kontroverse über die Beglaubigungsform dieser siegburger Urkunde von 1066-75 in eine neue Beleuchtung gerückt, denn jetzt schwebt der eine Kontrahent dieser Prekarie, der Edle Diether (St), um dessen Zeichen der Streit geht, nicht mehr wie bisher in einem genealogisch luftleeren Raum, sondern kann einer bestimmten Familie zugewiesen werden, deren späteres Wappen bekannt ist. Die hier behandelte Urkunde ist mittels einer Marke chirographiert, die aus zwei konzentrischen Kreisen um einen senkrechten Mittelbalken besteht. Da nur das obere Drittel des Chriographs erhalten ist, stellte das ganze Zeichen wahrscheinlich ein von einem Doppelkreis umschlossenes Kreuz dar, wobei der ursprüngliche Schnitt sicherlich durch den Querbalken des Kreuzes ging, der vielleicht die Aufschrift cyrografum trug. Chriographierung und Siegel sind mit den Worten angekündigt: et ut hoc stabile et inconvulsum permaneat, istius cirografi et sigillo nostri approbacione confirmare curavimus. Ilgen hat istius auf Diether (St) bezogen und cirografum mit Hantgemal übersetzt, doch ist beidem mehrfach widersprochen worden, wobei eine endgültige Entscheidung allerdings nicht erzielt wurde, was auf Grund der vorliegenden Urkunde allein auch kaum möglich sein dürfte. Jedenfalls ist der genannte Chirograph in seiner urspünglichen vollen Gestalt, einem Kreuz im Kreise, in dieser Form ein gerade für Urkundenbeglaubigungen typisches Handzeichen, dass die These Ilgens, es als solches unter Bezug auf das dem Kloster Siegburg übertragene Gut mit dem Besitzzeichen Diethers (St) gleichzusetzen, nicht von vorneherein abgelehnt werden kann. Eine weitere Erwägung, wie sie nunmehr auf Grund der genealogischen Einreihung Diethers (St) möglich ist, stützt diese Annahme. Die Katzenelnbogener führen später einen Löwen im Wappen, der seit 1219 in ihren Siegeln nachweisbar ist. Während eines Erbstreites im Katzenelnbogener Hause behauptete nun Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St) im Jahre 1326 sein Recht an der Stammburg Katzenelnbogen mit dem Argument "darumb das wir uns wapen dan ab drain", brachte also ein Wappen mit der Stammburg in ursächlichen Zusammenhang. Diese Burg aber ist erst kurz vor 1100 von Diethers I (St) Sohn Heinrich von Katzenelnbogen I (St) gebaut worden. Diether konnte also dieses Wappen noch nicht führen muß sich eines anderen Zeichens bedient haben. Dieses glauben wir um so eher in dem obengenannten Handzeichen Diethers wiedersehen zu dürfen, als es dem Siegel des Erzbischofs als Beglaubigungszeichen gleichgeordnet ist und damit offiziellen Charakter besitzt. Damit aber zählen auch die Katzenelnbogener zu jener Gruppe von Familien des hohen Adels, die ein älters einfaches Zeichen im Laufe des 12. bzw. 13 Jahrhunderts durch ein anderes, vielfach modisch bedinges Wappen ersetzt haben, denn es ist immer wieder zu beobachen, dass die schlichten linearen Zeichen der Frühzeit durch anspruchsvolle herrscherliche Tiergestalten wie Löwen und Adler abgelöst werden.

Die Gewinnung des Diethers der siegburger Urkunden von 1066-75 und 1095/96 für das Katzenelnbogener Haus ist jedoch auch noch in anderer Beziehung wichtig, denn damit wird auch der in der st. goarer Urkunde von 1138 zu 1089 genannte Diether aus seiner bisherigen Vereinzelung herausgelöst und seine Einreihung in die katzenelnbogener Genealogie auf Grund der örtlichen und zeitlichen Übereinstimmung und insbesondere der kennzeichnenden Namensgleichheit mit dem Diether der siegburger Urkunden entscheidend gestützt. Wenn es daher Sponheimer aus territorialgeschichtlichen Gründen nicht für zulässig hält, in dem zu 1089 genannten Vogt Diether einen Katzenelnbogener zu sehen, so ist seine Ansicht allein schon aus genealogischen Gründen unhaltbar; sie ist es aber auch aus sich selbst. 1089 schenkte der prümer Abt Wolfram von Bettingen der Kirche des hl. Goar und den dortigen Brüdern das Dorf Nochern. Dies Schenkung ist datiert 1089 Dezember 4 zur Zeit des trierer Erzbischofs Engelbert von Rothenburg ob der Tauber, als Diether (St) Vogt dieses Ortes (istius loci) war. Sponheimer hat unter diesem Ort Nochern verstanden und eine Katzenelnbogener Vogtei über diesen Ort für unwahrscheinlich erklärt, weil der prümsche Besitz auf dem Einrich zur Vogtei der Grafen von Arnstein gehörte. Dagegen ist einmal einzuwenden, wie später noch eingehend erörtert werden wird, dass diese arnsteinische Vogtei über den Einrich eine katzenelnbogensche Untervogtei in St. Goar und den zugehörigen Orten keineswegs ausgeschlossen hat. Es kommt ferner hinzu, dass diese Vogtei durchaus nicht nur auf Nochern zu beziehen ist, denn nach dem Wortlaut der Urkunde, die sich eingehend mit den Verhältnissen der St.-Goarer Kirche beschäftigt und die villa Nochern nur einmal erwähnt, eingeschlossen in Darlegungen über die St.-Goarer Kirche, erscheint es viel naheliegender, die Vogtei nicht nur auf Nochern, sondern vor allem auf St.Goar selbst zu beziehen und damit die Stellung der Grafen in St. Goar, dem Herzstück ihres rheinischen Besitzes, bis in die uns erkennbaren Anfänge ihres Hauses zurückzuverlegen. Hierzu glauben wir uns auch aus dem Grund berechtigt, weil schon die siegburger Urkunde von 1095/96 über den hundsanger Besitz deutliche Beziehungen der katzenelnbogener zu St. Goar erkennen lässt.

Dem scheinen zwei gut beglaubigte Nachrichten zu widersprechen. Die Lebensbeschreibung des letzten arnsteiner Grafen berichtet, dass zu dessen iurisdictio auch St. Goar gehört hat. Und Caesarius von Heisterbach sagt in seinem Kommentar zu der von ihm 1222 verfertigten Abschrift des prümer Güterverzeichnisses von 893, dass der prümer Abt Gerhard von Vianden (1184-1210) die Vogtei über St. Goar, nachdem sie ihm infolge Aussterbens ihrer bisherigen Inhaber zur freien Verfügung heimgefallen, den Grafen von Katzenelnbogen und Hohenstein gegen Aufgabe ihres Allods Klingelbach mitsamt diesem Allod zu Lehen gegeben hat. So trefflich sich diese voneinander unabhängigen Nachrichten ergänzen, so trügerisch ist ihre Aussage, wenn diese so aufgefaßte arnsteiner Vogtei St. Goar gegen Aufgabe ihes Allods in Klingelbach erhalten hätten; denn dieser Deutung stehen Bedenken entgegen, die schlechterdings unüberwindbar erscheinen und nur dann zu beseitigen sind, wenn es gelingt, diese Nachricht mit den übrigen Gegebenheiten in Übereinstimmung zu bringen.

Zunächst steht nach der st. goarer Urkunde von 1138 fest, dass 1089 Diether entweder über St.-Goar oder über das zu St. Goar gehörige Nochern Vogt war. Diether (St) aber ist kein Arnsteiner, sondern ein Katzenelnbogener, wie die vorausgehenden genealogischen und besitzgeschichtlichen Erörterungen dargetan haben. Es kommt hinzu, dass die genannte Urkunde von 1138 für dieses Jahr einen weiteren wichtigen Hinweis in der Schenkung des Pfalzgrafen Hermann an die st. goarer Kirche auf katzenelnbogener Rechte dortselbst enthält. Hier besteht also bereits ein Widerspruch, den wir jedoch dahingehend auflösen können dass wir in Diether (St) einen arnsteinischen Untervogt sehen. Im Jahre 1139 entsagte der letzte Arnsteiner der Welt, gab seine Grafschaft auf, gründete am Ort seiner Stammburg ein Kloster und trat in dasselbe ein. Obwohl er also in den den geistlichen Stand übergetreten und Abt seines Klosters geworden war, hat Graf Ludwig von Arnstein dem Caesarius zufolge seine Obervogtei über St. Goar bis zu seinem Tode im Jahre 1185 behalten, denn sonst ist es unmöglich, dass sie der prümer Abt Gerhard von Vianden beim Aussterben der bisherigen Inhaber zufallen konnte. Eine ungewöhnliche Tatsache! Aber auch gerade dann, wenn sie zutrifft, schließt sie eine örtliche Untervogtei der Katzenelnbogener in St. Goar nicht aus, macht sie vielmehr geradezu unabdingbar, denn wenn Graf Ludwig von Arnstein auch noch die Vogtei behielt, so war er doch als Arnsteiner Abt keinesfalls in der Lage dieses weltliche Amt der st.goarer Vogtei selbst auszuüben. Wir müssen also gerade deswegen einen anderen weltlichen Vogt dort annehmen. In ihm können wir auch in diesem Falle nur wieder einen Katzenelnbogener sehen, und zwar deshalb, weil nur so ein hinreichender Grund für die Belehnung der Katzenelnbogener mit St. Goar unter dem prümer Abt Gerhard von Vianden zu erbringen ist.
Wir bemerken hierzu zunächst, dass Caesarius lediglich die Tatsache der Belehnung mitteilt, ohne sich über ihre Voraussetzung zu äußern, es sei denn dass man die Aufgabe des Klingelbacher Allods als solche annehmen will. Was es damit auf sich hat, werden wir später sehen. Ohne einen triftigen Grund aber ist diese Belehnung der Katzenelnbogener mit der st.-goarer Vogtei durch den prümer Abt Gerhard von Vianden bei der Bedeutung dieses Objektes undenkbar. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass der Abt in der Lage war, diese Vogtei an ein Geschlecht, das bisher gar keine Beziehungen zu ihr hatte, zu vergeben, dass er vielmehr eine völlig freie Wahl zu treffen vermochte, wobei die Aufgabe eines Allods wie Klingelbach genügte, den Katzenelnbogenern die Belehnung mit St. Goar einzubringen. Selbst wenn der prümer Abt Gerhard von Vianden die machtmäßigen und rechtlichen Voraussetzungen einer freien Verfügungsgewalt zu Gebote gestanden hätten, ist es offensichtlich, dass seine Entscheidung zugunsten der katzenelnbogener Grafen nicht mit der Aufgabe eines Allods von der Größe Klingelbachs begründet werden kann. Denn abgesehen davon, dass Klingelbach und St. Goar in gar keinem Werteverhältnis zueinander stehen, kann es sich bei dem klingelbacher Allod nur um ein geringfügiges Eigen gehandelt haben, denn nur wenige Jahre vor dieser Belehnung hatte Papst Lucius III dem Kloster Bleidenstadt im Jahre 1184 in einer umfangreichen Besitzbestätigung auch den Besitz von Klingelbach verbrieft. Wir vermögen daher der Aufgabe eines klingelbacher Allods nur eine symbolische Bedeutung zuzuerkennen und dementsprechend die Belehnung der katzenelnbogener Grafen mit der st. goarer Vogtei nach dem Aussterben der arnsteiner Grafen lediglich als einen formalen Akt anzusehen. Die für diesen Vorgang entscheidenden Gründe liegen tiefer und werden nur dann verständlich, wenn wir sie mit älteren, begründeten Anrechten der Katzenelnbogener an St. Goar, wie wir sie bereits im 11. Jahrhundert erkennen können, erklären und in der Belehnung daher nur noch den Akt sehen, durch den die Rechte der Grafen endgültig anerkannt wurden. Die Belehnung unter dem prümer Abt Gerhard von Vianden stellt daher nicht etwas völlig Neues oder den Anfang eines neuen Rechtsverhältnisses dar, sonder den Abschluß einer seit langem eingeleiteten Entwicklung, welche die katzenelnbogener Grafen nunmehr in den Besitz der vollen Lehnshoheit über St. Goar brachte.

Die Voraussetzung dieses Eindringens der Katzenelnbogener in das Gefüge der Arnsteiner Grafschaft, welches sich nicht nur in dem oben dargeslegten Ausbau ihrer st.goarer Stellung zeigt, sondern vor allem auch in der Erwerbung eines wesentlichen Anteils an der Grafschaft auf dem Einrich aus dem arnsteiner Erbe von Rembold von Isenburg (St) um 1160 deutlich wird, liegen nun zweifellos in der frühzeitigen Behauptung eines anderen Machtkomplexes durch die Katzenelnbogener inmitten diesr Landschaft, der dieses Vordringen entscheidend gestützt haben dürfte. Das ist die Bleidenstadter Vogtei, die sie zum mindesten über den nördlichen Teil des bleidenstadter Besitzes ausgeübt haben müssen, wie Sponhgeimer nachgewiesen hat, so dass es an dieser Stelle genügt, auf die Doppelgleisigkeit des Vordringens der Katzenelnbogener im Raum zwischen Taunus und Westerwald hinzuweisen. Die dadurch gegebenen doppelten Möglichkeiten und die den Grafen damit verfügbaren Mittel der Schwerpunktverlagerung und wechselseigigen Unterstützung der einen Position von der andern aus haben die Ausbreitung des Katzenelnbogener Hauses in diesen Gebieten zwischen Lahn und Rhein naturgemäß stark gefördert. Den sichbarsten Austruck hat diese doppelte Fundierung der katzenelnbogischen Ausdehnungpolitik darin gefunden, dass der Rheinstellung in St. Goar eine Binnenstellung in katzenelnbogen zur Seite gestellt wurde deren Burg Heinrich I. um 1095 bezeichnenderweise im bleidenstadter Vogteigebiet errichtet hat. Und doch hat sich der entscheidende soziale und machtmäßige Aufstieg der Katzenelnbogener trotz ihrer so frühen und günstigen Besitzungen zwischen Aar, Lahn und Rhein nicht hier vollzogen, wo sich ihre Interessen mit den älteren eingesessenen Grafen von Arnstein und Laurenburg-Nassau kreuzen und deshalb schwerer durchsetzen mußten, sonder in einem ganz anderen Gebiet nämlich südlich des Neckars.

2. Für diese folgenschwerer Verlagerung und Ausweitung des katzenelnbogischen Interessengebietes waren zwei Eheschließungen maßgebend. Sie haben die Katzenelnbogener aus dem engräumigen Bereich kleindynastischer Territorialpolitik in die Höhe und Weite der Reichspolitik geführt und ihnen so die Wege ihres sozialen und politischen Aufstiegs geebnet. Entscheidend war dabei die zweite Ehe von Heinrichs von Katzenelnbogen I (St) Gemahlin Liutgard mit dem Grafen Gowin, der aus Ostfranken stammte und durch seine Gemahlin wohl zuerst auch am Rheine heimisch wurde. 1135 nennt er sich erstmals nach der Burg Stahleck am Rhein in einer Urkunde Erbischof Alberts I. von Mainz., in der auch sein Stiefsohn Heinrich II. von Katzenelnbogen als Zeuge erscheint. Beide waren jedoch schon wesentlich früher zu diesem mächtigen Kirchenfürsten in nähere Beziehung getreten, denn in den Urkunden Erzbischofs Adalberts vom Jahre 1124 wird wiederholt ein Graf Goswin genannt, und ebendamals taucht erstmals auch Heinrich von Katzenelnbogen II (St) als Zeuge in einer mainzer Urkunde auf. Damit sind die Beziehungen der Katzenelnbogener zu den mainzer Erzbischöfen hergestellt, die sich bis zur Katastrophe von 1155 außerordentlich eng gestaltet haben, denn in den folgenden Jahrzehnten erscheinen die Katzenelnbogener, von den Königsurkunden abgesehen, fast ausschließlich in mainzischen Urkunden.
Nicht minder eng aber waren die Bindungen Heinrichs von Katzenelnbogen (St) an den Sohn Liutgards und Goswins, seinen Halbbruder Hermann von Stahleck (St). Wenn nach der erwähnten st.goarer Urkunde von 1138 ein Hermann Dux Francorum der St. Goarer Kirche den Hof Schwalbach und einige Weinberge in Camp schenkt, dann handelte es sich hierbei nach der ansprechenden Vermutung Gerstners um Graf Hermann von Stahleck (St). Diese Schenkung mit Graf Hermann von Stahleck (St) in Verbindung zu bringen, erscheint um so begründeter, als dadurch über seinen Halbbruder Heinrich von Katzenelnbogen (St) auch ein unmittelbares verwandtschaftliches Interesse Graf Hermanns an St. Goar vorausgesetzt werden kann und diese Schenkung ihm um so leichter fallen mußte, als sie damit seiner Familie ja nicht völlig entfremdet wurde, sondern in die Vogtei seines Halbbruders Heinrich überging, für deren Vorhandensein wir damit einen weiteren wichtigen Hinweis schon aus der Zeit vor dem Übertritt des arnsteiner Grafen in den geistlichen Stand gewinnen. Wie eng die Beziehungen zwischen Hermann und Heinrich auch weiterhin blieben, zeigen die zahlreichen Fälle, in denen beide nach Übertragung der rheinischen Pfalzgrafschaft an Hermann durch König Konrad III. im Jahre 1142 gemeinsam auftreten. Damit aber war zugleich die Verbindung Heinrichs zum staufischen Kaiserhause hergestellt, und zwar nicht nur in politischer, sondern auch in verwandtschaftlicher Hinsicht, wie wir unten erörtern werden. Dass Heinrich von Katzenelnbogen neben seinem Halbbruder Hermann eine bedeutende Rolle spielte, entnehmen wir aus der Formulierung, mit der die Kölner Annalen die Erhebung von Hermann zum Pfalzgrafen mitteilen, und ersehen wir auch daraus, dass Hermann und Heinrich unmittelbar nach der Wahl Konrads III im April 1138 in der Umgebung des Königs auftauchen und auch später wiederholt gemeinsam am Hofe des Königs anzutreffen sind. In der Urkunde des Königs vom April 1138 aber wird Heinrich von Katzenelnbogen (St) erstmals als Graf bezeichnet. Bei dieser Lage kann das zeitliche Zusammentreffen des eintritts von heinrich in die Umgebung des Königs mit seiner erstmaligen Bezeichnung als Graf nicht zufällig sein, sondern muss mit ihr in einer ursächlichen Verbindung stehen.
Den inneren Zusammenhang, den wir zwischen diesen beiden Tatsachen sehen erklärt ein Blick auf die damalige politische Lage des Königs. Die zweifelhaften Umstände, unter denen die Wahl Konrads erfolgt war, und der schwankende Boden, auf dem seine Herrschaft zunächst stand, haben den König gezwungen die ersten Stützen vor allem in seiner nächsten Umgebung zu suchen und zu errichten. Zu ihr aber gehörte auch Heinrich von Katzenelnbogen II (St), denn sein ihm so eng verbundener Halbbruder Hermann von Stahleck (St) war seit Ende der 1120-iger Jahre mit König Konrads einziger Schwester Gertrud vermählt. Wenn König Konrad daher Heinrich von Katzenelnbogen II (St) in den Grafenstand erhob, dann förderte er damit einen Mann, der durch seinen Stiefbruder in engen politischen und verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm stand und daher eine um so sicherere Stütze für ihn bedeuten mußte.
Die Rechtsgrundlage für diese Erhebung bildete aller Wahrscheinlichkeit nach die Grafschaft im Kraichgau, in deren Besitz Heinrich von Katzenelnbogen II (St) durch seine Gemahlin Hildegard von Henneberg gelangt sein dürfte. Denn die Grafschaft im Einrich kommt dafür um so weniger in Betracht, als sie 1138 noch im Besitz der Grafen von Arnstein war und erst um 1160 von den Grafen von Katzenelnbogen und Nassau gemeinsam erworben wurde. Neben der Ehe von Heinrichs II (St) Mutter Liutgard von Katzenelnbogen (St) mit Graf Goswin von Stahleck hat also die Heirat Heinrichs II. von Katzenelnbogen mit Hildegard von Henneberg (St) die zweite für den Aufstieg des Katzenelnbogener Hauses entscheidende Voraussetzung geschaffen. Hildegard von Henneberg war eine Tochter Godebolds von Henneberg (St) und der Liutgard von Hohenberg (bei Durlach). Liutgards Vater war Graf Berthold von Hohenberg, der Ältere (St), der von Hause aus große Besitzungen im Kraichgau sein Eigen nannte, aus denen er u.a. das Kloster Gottesau gründete. Graf Berthold war zugleich einer der bekanntesten räuberischen Vögte des Klosters Lorsch und verfügte als solcher über einen großen Teil des Lorscher Klosterbesitzes an der Bergstraße und im Odenwald. Sein Sohn Berhold d. J., Liutgards Bruder, folgte ihm in dieser Stellung nach und nannte sich nach der von ihm errichteten Burg Graf von Lindenfels. Erstmals erscheint er als solcher in einer Urkunde des mainzer Erzbischofs Adalbert von Saarbrücken I. von Mainz vom 19 Nov. 1130, in der dieser die Weihe der von Konrad von Bickenbach begründeten Kapelle zu Bickenbach bekundet. In dieser Urkunde begegenet auch Heinrich II. von Katzenelnbogen als Zeuge. Am 12 Dezember treten erneut Berthold von Lindenfels und Heinrich II. von Katzenelnbogen in einer mainzer Urkunde gemeinsam auf, und wohl am gleichen Tage bezeugt mit beiden wiederum auch Konrad von Bickenbach eine Urkunde Adalberts. Der Grund für diese augenfällige Gemeinschaftlichkeit liegt in der mehrseitigen Verwandtschaft, die zwischen diesen Familien bestand. Einmal war Heinrich II. von Katzenelnbogen mit Berhold von Hohenbergs Nichte Hildegard vermählt, zum anderen waren Berthold von Lindenfels und Konrad von Bickenbach über eine Schwester Bertholds miteinander verwandt und drittens hat Möller die überzeugende Vermutung ausgesprochen, dass Konrad von Bickenbach, der Schwestersohn Berhold II von Hohenberg, seinerseits eine Schwester Heinrichs von Katzenelnbogen geheiratet hat. Berthold von Lindenfels (St) ist kinderlos vor 1138 gestorben. In einer Fehde mit Bischof Siegfried von Speyer besiegt, wurde er aus seinem Besitz vertrieben und zugrunde gerichtet. Sein Erbe mußte daher an die Nachkommen seiner Schwestern fallen, und von ihnen hat Heinrich II. von Katzenelnbogen als der Gemahl von Liutgards Tochter Hildegard von Henneberg aus politischen Gründen offensichtlich den Löwenanteil davongetragen und außer wichtigen Stellungen an der Bergstraße aus lorscher Vogteibesitz wie Auerbach und Zwingenberg, vor allem die kraichgauischen Besitzungen des Hohenberger Hauses an sich gezogen. Sie sind mit dem bis dahin im katzenelnbogeischen Hause ungebräuchlichen Vornamen Berthold auf Heinrichs Il. von Katzenelnbogen Sohn Berthold I. von Katzenelnbogen übergegegangen. Die damit geknüpften Beziehungen haben wahrscheinlich auch die Ehe von Heinrichs II. von Katzenelnbogen Sohn Berthold I. von Katzenelnbogen mit Adelheid von Laufen vermittelt, zumal schon Adelheids Großvater, Graf Poppo von Laufen, eine Mathilde von Hohenberg zur Frau hatte. Adelheid war eine Tochter Graf Konrads von Laufen und seiner Frau Giselhild, Tochter Graf Ludwigs II. von Arnstein, aus dessen Erbe Heinrich von Katzenelnbogen II (St). und sein Sohn Heinrich dann 1160 den Anteil an der Arnsteinschen Grafschaft im Einrich erwarben, während die Ehe Bertholds I von Katzenelnbogen mit Adelheid von Laufen dem Ausbau der kraichgauischen Besitzungen zugute gekommen sein dürfte.
Der Grafschaftscharakter des Kraichgaues ist im rheinfränkischen Landfrieden Kaiser Friedrich I, in den er mit einbeschlossen wurde, 1179 ebenso eindeutig bezeugt, wie die Tatsache, dass er sich damals in katzenelnbogischem Besitz befand. Inhaber war Graf Berthold I. von Katzenelnbogen, dessen Tätigkeit in dieser Landschaft durch eine maulbronner Urkunde Pfalzgraf Konrads bereits 1157, also noch vor der Erwerbung der Grafschaft im Einrich, durch Heinrich von Katzenelnbogen II (St) bezeugt ist. Auch daraus müssen wir schließen, dass sich der katzenelnbogener Grafentitel aus dem Besitz des Kraichgaues rechtlich herleitet, während die politischen Voraussetzungen für den Aufstieg Heinrichs II. von Katzenelnbogen zu dieser Stellung offenkundig in seinen nahen Beziehungen über seinen Halbbruder Hermann von Stahleck zu König Konrad zu suchen sind.
In den Rahmen dieser politischen Situation, welche den König veranlaßte zur Stärkung seiner eigenen Stellung ihm nahestehende Familien zu erhöhen, gehört zweifellos auch die Erhebung von Heinrichs II. von Katzenelnbogen Bruder Philipp von Katzenelnbogen zum Bischof von Osnabrück, welche 1141 erfolgte. Das lassen die Wahlumstände deutlich erkennen. Die Wahl war zunächst auf den münsterischen Kanoniker Wezilo gefallen; sie wurde aber durch Erzbischof Arnold von Kön, den Parteigänger König Konrads, vereitelt, und Philipp von Katzenelnbogen, der bis dahin Propst von Deventer gewesen war, wurde an seine Stelle gesetzt. Der König hielt sich damals in Köln auf und man hat daher mit Recht vermutet, dass dieser Aufenthalt König Konrads darselbst durch die Angelegenheit der osnabrücker Bistumbesetzung mitveranlaßt wurde. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass mit der Erhebung Philipps von Katzenelnbogen der Kandidat des Königs über die örtlichen sächsischen Sonderinteressen gesiegt und König Konrad III. damit eine wichtige politische Position im Grenzgebiet des ihm feindlich gesinnten Sachsens errungen hatte. Daraus erklärt es sich auch, dass die Anfänge Philipps von Katzenelnbogen schwer waren und es blutiger Kämpfe bedurfte, bis er seine Widersacher niedergekämpft hatte. Philipp von Katzenelnbogen hat sich jedoch durchgesetzt und das Vertrauen des Königs nicht enttäuscht. Wir finden ihn daher wiederholt bei den wichtigen Angelegenheiten in der Umgebung des Königs bezeugt, so auf dem Hoftag zu Corvey im August 1142, auf dem Reichstag zu Aachen Weichnachten 1145, wo bezeichnenderweise auch Pfalzgraf Hermann (St) und Graf Heinrich von Katzenelnbogen II (St) zugegen waren, und bei der vom König selbst in die Wege geleiteten und überwachten Wahl seines Kanzlers Arnold zum Erzbischof von Köln im Jahre 1151. Philipp von Katzenelnbogen hat seinem Bistum mehr als dreißig Jahre vorgestanden, also noch weit in die Zeit Barbarossas hinein regiert, unter dem er am 2. Ok. 1165 in Anwesenheit des Kaiserpaares, Heinrichs des Löwen und zahlreicher anderer geistlicher und weltlicher Großer des Reiches die Bischofsweihe an Friedrichs Kanzler Reinald von Dassel vollzog.

Untersuchen wir nunmehr die Beziehungen der katzenelnbogener Grafen zum staufischen Kaiserhaus unter Friedrich Barbarossa, dann zeigt sich, dass das durch Graf Heinrich II. von Katzenelnbogen und seinen Bruder, den osnabrücker Bischof Philipp von Katzenelnbogen, hergestellte enge Verhältnis zu den Staufern unter Konrad III. nicht gradlinig fortgesetzt hat, sondern in den ersten Jahren Friedrichs I. Barbarossa zunächst einen jähen Abbruch erfuhr. Die Verbindung Graf Heinrichs von Katzenelnbogen II (St) mit seinem Stiefbruder Pfalzgraf Hermann von Stahleck (St), welche Heinrich und seinem Hause so sehr genützt hatte, wurde auch sein Verhängnis. Unter der Führung beider Halbbrüder widersetzten sich zahlreiche Vasallen der Mainzer Kirche der in geistlicher wie weltlicher Hinsicht gleich zuchtstrengen Herrschaft Erzbisch Arnolds von Mainz. Es kam zu schweren Gewalttaten und schließlich am Weihnachttag des Jahres 1155 zu einem ebenso schweren Strafgericht des Kaisers in Worms. Pfalzgraf Hermann und Erzbischof Arnold wurden samt ihren Anhängern des Landfriedensbruches für schuldig befunden und zu der schimpflichen Harnescharre verurteilt. Hermann und seine Mittäter, darunter Graf Heinrich II. von Katzenelnbogen und Graf Heinrich von Diez, und acht andere Grafen mußten barfuß durch Eis und Schnee eine Meile weit öffentlich einen Hund am Halse tragen, und Erzbischof Arnold und seine Mitschuldigen bewahrten nur dessen Alter und hoher geistlicher Rang vor Vollziehung der Strafe. Von dieser Diffamierung hat sich Pfalzgraf Hermann (St) nicht wieder erholt, wenn er auch seine Stellung behielt und in der Folgezeit noch wiederholt in der Umgebung des Kaisers erscheint. Neun Monate nach jenem wormser Gericht ist er gestorben, worauf Kaiser Friedrich I. Barbarossa die rheinische Pfalzgrafschaft an seinen eigenen Stiefbruder Konrad übertrug. Auch Graf Heinrich II von katzenelonbogen ist wieder zu Gnaden gekommen, denn wir finden ihn 1157 in der Umgebung des Kaisers zu Trier. Und auch die für die Zukunft seines Hauses so bedeutungsvolle Erwerbung eines beträchlichen Anteils an der Grafschaft auf dem Einrich aus dem arnsteinschen Erbe um 1160 wäre undenkbar, wenn Heinrich von Katzenelnbogen II. (St) damals noch in kaiserlicher Ungnade gestanden hätte. Eine Rolle in der staufischen Reichspolitik hat er jedoch nicht mehr gespielt; die sollte nach seinem Tode seinen Söhnen Hermann von Katzenelnbogen und Diether von Katzenelnbogen und seinem Enkel Berthold II. von Katzenelnbogen dann in um so größerem Maße zufallen.

Hermann, der Sohn Graf Heinrich von Katzenelnbogen II (St), verdankt es wohl den durch seine Mutter Hildegard von Henneberg vermittelten Beziehungen, dass er als Kanoniker in das Würzburger Domstift aufgenommen wurde, in dem er sich sein 1169 nachweisen läßt. Nach dem Tode von Bischof Ludwig von Münster bestimmt ihn Kaiser Friedrich zu dessen Nachfolger. Bischof Hermann hat seinem Herrn diese Erhebung durch hingebende Treue gelohnt. Bereits 1167 zog er mit seinem Aufgebot zum Kaiser nach Italien, um ihn in den lombardischen Kämpfen zu unterstützen, und erlitt mit ihm die Niederlage von Legnano. In den schweren Auseinandersetzungen des Kaisers mit Herzog Heinrich dem Löwen stand Hermann fest auf der Seite seines kaiserlichen Herrn und nahm 1181 an dem Reichsheerzug nach Sachsen teil. Auch in den folgenden Jahren weilte er oft bei wichtigen Anlässen in der Umgebung Friedrichs I. Barbarossas, so auf dem Reichstag zu Mainz am Pfingstfest 1182 und auf dem Hoftag zu Nürnberg im August des gleichen Jahres. 1183 beschwor er auf dem Reichstag zu Konstanz den Friedendes Kaisers mit den lombardischen Städten, war im März 1184 bei dem Kaiser in Hagenau und erscheint selbstverständlich auch auf dem glänzenden Mainzer Reichsfest zu Pfingsten 1184, wo er den Staatsvertrag des Kaisers mit Balduin von Hennegau wegen Übertragung der Allodien des Grafen von Namur und Luxemburg als Reichslehen an Balduin mitbezeugte.
Es ist an dieser Stelle nicht möglich, der Tätigkeit Bischof Hermanns im Dienste des Kaisers in allen Einzelfällen nachzugehen. Wir müssen Hermann seit dieser Zeit als einen der ersten Vertrauten und Ratgeber des Kaisers ansehen, welcher, wie von Giesebrecht bündig formuliert hat, "Friedrich in mehr als einer hochwichtigen Angelegenheit als Diplomat gedient hat". So sandte ihn der Kaiser 1182 zu Papst Urban III., um mit ihm über die strittige trierer Doppelwahl zu verhandeln, wobei er den Erfolg hatte, dass der Papst ihm das eidliche Versprechen gab, Volmar, den Widersacher des auch vom Kaiser anerkannten Rudolf niemals zum Erzbischof von Trier zu weihen. Als dann der Papst unter Bruch seines Eides und Verletzung des Wormser Konkordates Volmar gleichwohl zum Erzbischof geweiht hatte, hat Hermann die deshalb vom Kaiser gegen den Papst auf dem Gelnhäuser Reichstag im November 1186 erhobene Anklage vor den anwesenden Fürsten persönlich bestätigt. Schließlich war Bischof Hermann auch an dem letzten großen Unternehmen des Kaisers, dem Kreuzzug maßgeblich beteiligt, hat den tragischen Tod seines Herrn auf diesem Zuge miterlebt, ist aber glücklich wieder heimgekommen und hat bis zum Jahre 1203 seinem Bistum vorgestanden.
Die Dienste und die Treue, die Bischof Hermann seinem alten Herrn erwiesen hatte, hat er auch dessen Sohn, Heinrich VI., geleistet. Er ist in dessen Umgebung oft nachzuweisen, so 1192 in Hagenau, Worms und Lüttich, 1193 in Kaiserswerth, 1194 in Aachen und 1195 zu Mainz und Gelnhausen. Die unglückselige Doppelwahl nach dem verhängnisvoll frühen Tode Kaiser Heinrichs VI., die er vergeblich zu verhindern versucht hat, muß diesen so hervorragend bewährten Diener des Reiches aufs tiefste getroffen haben, denn das ist aus der Form seiner Urkundendatierungen sicher zu schließen. Wenn er nämlich 1199 datiert: litigatibus inter se pro regno ducibus Philippo et Ottone oder anno post mortem Heinrici imperatoris secundo, nullo adhuc rege post eum in imperium confirmato zeigt dieses unverhüllt, wie unmittelbar er das nationale Unglück der Doppelwahl von 1198 empfunden hat. Schließlich trat er auf die Seite Philipps von Schwaben, nachdem er von dessen Kanzler Bischof Konrad die Zusicherung seiner Nachfolge im Bistum Würzburg erhalten hatte aus dessen Domkapitel er ja hervorgegangen war. Als Papst Innocenz III. Ende 1199 diese Aussicht zunichte machte, zog er sich wieder zurück und urkundete im Jahre 1200 dementsprechend: nullo in imperio confirmato, trat dann aber vorübergehend auf die welfische Seite über und ist im folgenden Jahre als Hofkanzler Ottos IV, bezeugt. Aber sein Herz war nicht mehr bei der Sache; er gab diese Strellung noch im gleichen Jahre 1201 wieder auf, und abermals begegnet die erschütternde Datierungsformel: duobus (regis) electis in imperio Romano, neutro vero stabilito, die er bis zu seinem Tode beibehalten hat. Er starb am 8. Juni 1203 im Zisterzienserkloster Marienfeld, dessen Gründung er unterstützt und in dessen Mauern er Zuflucht gefunden hatte, nachdem er sich, ermüdet von den unaufhörlichen Wirren, von den Reichsbeschäften zurückgezogen hatte.

Wir können den Versuch der Klärung der katzenelnbogischen Reichsbeziehung im 12. Jahrhundert nicht abschließen, ohne auf die von Möller vermutete Ehe Graf Heinrichs von Diez II. mit einer Kunigunde von Katzenelnbogen einzugehen, die genealogisch nur als Schwester von Bischof Hermann und dem Kanzler Diether eingereiht werden kann. So wenig gesichert diese Ehe auch bisher ist, so sehr gewinnt ihre Annahme an Wahrscheinlichkeit, wenn man in Zusammenhang mit der hervorragenden politischen Rolle, die Graf Heinrich II. von Diez unter Kaiser Friedrich I. Barbarossa spielte, die enge Verbindung bedenkt, in welcher der Diezer zu Graf Heinrich von Katzenelnbogen II (St) und Pfalzgraf Hermann besonders in deren Kämpfen mit Erzbischof Arnold von Mainz stand mit denen er auch die Strafe des Hundetragens erlitten hat. Unter diesen Voraussetzungen dürfte es entscheidend sein, dass Graf Heinrich von Diez II. unter seinen fünf Söhnen nach einem Gerhard und einem Heinrich einen Sohn Berthold, einen Sohn Diether und einen Sohn Philipp hatte - Vornamen, die dem Hause der Grafen von Diez bis dahin ebenso fremd, wie dem Katzenelnbogener Hause geläufig waren. Es dürfte daher nicht daran zu zweifeln sein, dass Graf Heinrich II von Diez der Schwiegersohn Graf Heinrich von Katzenelnbogen II (St) gewesen ist. Damit aber zeichnet sich auch der Weg ab, auf dem das katzenelnbogener Grafenhaus in die dargelegten maßgeblichen Stellungen in der staufischen Reichspoitik unter Friedrich I. Barbarossa und Heinrich VI. gelangte. denn Graf Heinrich II von Diez ist trotz der erwähnten Demütigung, die ihm Friedrich I Barbarossa 1155 zugefügt hatte, eine markante Gestalt der staufischen Reichspolitik geworden, seitdem ihn der Kaiser 1166 zum Statthalter in der Lombardei eingesetzt hatte. Sein Einfluß dürfte es daher in erster Linie gewesen sein, der den Weg der Brüder seiner Frau in die Reichsverwaltung, vorab denjenigen Bischof Hermanns von Münster vorbereitet und geebnet hat.

 

3. Die Beteiligung der katzenelnbogener Grafen an den drei großen Kreuzzügen um die Wende des 12. Jahrhunderts ist aus dem Aufgabenkreis erwachsen, der dem münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) im Bereich der Reichspolitik Barbarossas zugefallen war; denn wie der Kaiser sein Lebenswerk mit diesem Zuge gekrönt hat, so haben auch die diplomatischen Aufgaben, die der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) im Rahmen dieser Unternehmung gestellt wurden, den Höhepunkt seiner politischen Laufbahn bedeutet. Auf dem großen Mainzer Reichstag des Jahres 1188, dem Hoftag Jesu Christi, auf dem der Kaiser das Kreuz nahm, gelobte auch der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) den Kreuzzug. Er begleitete Friedrich I. Barbarossa zum Nürnberger Reichstag, auf dem die umfassende diplomatische Vorbereitung des Unternehmens getroffen wurde. Hier bestimmte der Kaiser den münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) zum Führer der Gesandtschaft an Kaiser Isaak Angelos nach Byzanz, mit der Friedrich I. Barbarossa die in Nürnberg erschienene byzantinische Gesandtschaft unter der Führung des Logotheten des Dromos Johannes Ducas beantwortete, mit dem Auftrag, die zwecks freien Durchzugs des Kreuzfahrerheeres duch das Byzantinische Kaiserreich eingeleiteten Verhandlungen fortzuführen. Zum münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) gesellte sich außer einem Gefolge von 500 Rittern ein kleiner Kreis von Herren seiner weiteren gräflichen Verwandtschaft; denn es begleitete ihn der jüngere Graf Heinrich von Diez, der Sohn seines Schwagers Graf Heinrich II. von Diez, der selbst als Gesandter des Kaisers zu Sultan Saladin gegangen war, und ferner die Vettern Graf Walram und Graf Ruprecht von Nassau. Die Teilnahme Graf Ruprechts erweist, dass die Durchführung des dem münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) erteilten Auftrags als schwierig angesehen wurde, denn dieser galt als so kriegskundig und kampftüchtig, dass er später zum Bannerträger des vierten Treffens des Kreuzfahrerheeres, das der Kaiser selbst befehligte, auserlesen wurde. Walram von Nassau und Ruprecht von Nassau aber waren dem münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) gleichfalls versippt, da sie durch ihre Mutterschwester Demut, die Gemahlin Graf Embrichos von Diez in die katzenbogisch-diezische Verwandschaft eingeschlossen waren. So war die Gesandtschaftsführung nicht nur durch ihren schwierigen Auftrag, sondern auch durch landschaftliche und verwandtschaftliche Beziehung miteinander verbunden.

Nach einer mühevollen Reise konnte der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) dem Kaiser Friedrich I. Barbarossa mitteilen, dass er wohlbehalten in der Nähe Konstantinopels aeingetroffen sei. Die Abwesenheit Kaiser Isaaks verzögerte die Verhandlungen, die schließlich nach dessen Rückkehr durch einen ehrenvollen Empfang in Konstantinopel hoffnungsvoll eingeleitet wurden. Um so überraschender mußte sie die plötzliche Verhaftung durch Isaak treffen, der die Gesandten und einen Teil ihres Gefolges fesseln und einkerkern ließ, sie dazu beraubte und ihre schönsten Hengste den gleichzeitig in Konstantiopel weilenden Beauftragten Saladins schenkte. Da der Kaiser durch diese Machtboten des Sultans bestimmt wurde, ein Bündnis mit Sultan Saladin abzuschließen, kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Maßnahmen Kaiser Isaaks gegen die deutsche Gesandtschaft ein Werk der Diplomaten Saladins war. Vor Philippopel erfuhr Kaiser Friedrich I. Barbarossa am 26. Aug. 1189 von der schimpflichenm Behandlung, die Kaiser Isaak seinen Vertretern zugefügt hatte, und blieb seitdem unentwegt bemüht, Hermann von Katzenelnbogen (St) und die Seinen zu befreien. Das sichere Vorrücken Friedrichs I. Barbarossas ließ es Kaiser Isaak schließlich geraten erscheinen, sich mit Friedrich I. Barbarossa zu vergleichen, und so gab er denn endlich auch die kaiserlichen Gesandten frei, die daraufhin zum Heere zurückkehrten und sich am 28. Okt. 1189 in Philippopel mit ihm vereinigten. Der Empfang war ergreifend. Von mehr als 3000 ausgewählten Rittern über sechs Meilen weit eingeholt, wurden sie unter dem jubelnden Zuruf des Heeres, der sich teilweise bis zu gemeinsamen geistlichen Gesängen steigerte, zu Kaiser Friedrich I. Barbarossa geleitet, der den münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen und Graf Ruprecht von Nassau unter Tränen in die Arme schloß.
Selbstverständlich spielte der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St), der inzwischen dem dritten Treffen des Kreuzfahrerheeres zugeteilt war, auch bei den folgenden diplomatischen Verhandlungen mit dem griechischen Kaiser eine wichtige Rolle; dabei erlebte er die Genugtuung, dass Kaiser Friedrich I. Barbarossa den Kaiser Isaak im Friedensvertrag vom Februar 1190 zwang, den münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) und Ruprecht von Nassau für alle Verluste, die sie in Konstantinopel erlitten hatten, zu entschädigen. Von den weiteren Schicksalen Hermanns (St) während des so überaus schwierigen und mühseligen Zuges durch Kleinasien können wir uns zwar im einzelnen kein Bild mehr machen; dass der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) aber nunmehr auch in kriegerischer Hinsicht seinen Mann gestellt hat, erfahren wir daraus, dass ihm Kaiser Friedrich I. Barbarossa gemeinsam mit dem würzburger Bischof Gottfried von Spitzenberg in der schweren Türkenschlacht am 14. Mai 1190 die Führung des ersten Treffens des Kreuzfahrerheeres anvertraut hat.

Bei der langjährigen Wirksamkeit des münsteraner Bischofs Hermann von Katzenelnbogen (St) in den Reichsgeschäften, und bei solchen Erlebnissen konnte es nicht ausbleiben, dass diese Tätigkeit auch jüngere Mitglieder seines Hauses beeinflußte. Es ist sein Neffe Berthold II. von Katzenelnbogen, der Sohn von Hermanns von Katzenelnbogen Bruder Berthold I. von Katzenelnbogen gewesen, den er in diese Welt eingeführt hat, da Graf Berthold II. von Katzenelnbogen wiederholt in der engeren Umgebung seines Onkels des münsteraner Bischofs Hermann von Katzenelnbogen (St) geweilt hat. Auf seinen Einfluß möchten wir es daher zurückführen, dass sich Graf Berthold im Jahre 1202 gemeinsam mit seinem Vetter Graf Diether von Diez entschloß, das durch die Doppelwahl von 1198 zerspaltene Reich, von dem sich auch der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) damals zurückgezogen hatte, zu verlassen, um sich dem Vierten Kreuzzug anzuschließen; denn die politische Einstellung des münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) in den Zeiten der deutschen Thronwirren findet im Verhalten seines Neffen Berthold II. von Katzenelnbogen ihre genaue Entsprechung.


Im Februar 1199 finden wir Graf Berthold II. von Katzenelnbogen zu Worms in der Umgebung König von König Philipp von Schwaben, auf dessen Seite auch der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) damals übergetreten war. Und wie dieser muß ihn auch Graf Berthold II. von Katzenelnbogen bald wieder verlassen haben, denn nach seiner Abreise zum Kreuzzug versuchte Werner von Bolanden, auf Seiten König Philipps von Schwaben stehend, St. Goar einzunehmen, was jedoch nicht glückte und Werner von Bolanden angeblich veranlaßte, gleichfalls das Kreuz zu nehmen.

Die ganze Abenteuerlichkeit dieses lateinischen Kreuzzuges spiegelt sich im Schicksal Graf Bertholds II. von Katzenelnbogen wieder. Er war 1203 vor der Eroberung Konstantinopels wie alle Deutschen dem sechsten Treffen des Kreuzfahrerheeres zugeteilt worden, das unter dem Befehl des Markgrafen Bonifatius von Montferrat stand, und ist seitdem in enger Verbindung mit ihm geblieben. Als Bonifatius von Montferrat nach der Wahl des Grafen Balduin von Flandern zum Kaiser von Konstantinopel von diesem zum König von Thessaloniki erhoben worden war, folgte ihm Graf Berthold, um ihm bei der Eroberung seines Königreiches behilflich zu sein. Er hat Bonifatius hierbei so wertvolle Dienste geleistet, dass ihn dieser zum Herrn des Groß-Wlachien genannten Teiles des thessalischen Hochlandes machte, über das Graf Berthold von seinem Herrensitz Velestino (Pherä) aus gebot. Auch bei der Entzweiung des Kaisers Bonifatius mit Balduin verharrte Graf Berthold auf Bonifatius´ Seite und nahm mit ihm an der Eroberung von Didymoteichon und der Belagerung von Adrianopel teil. Im Jahre 1205 begegnen wir Graf Berthold II. von Katzenelnbogen in Kleinasien, denn damals bestimmte ihn Papst Innocenz III., nachdem seine Legaten Peter und Suffried versagt hatten, mit anderen Herren zum Vermittler in den antiochenischen Händeln zwischen Fürst Boemund von Antiochien und König Leo von Armenien wegen des Fürstentums Antiochien. Wenn ihnen auch diese schwierige Mission nicht glückte, so zeigt sie doch, in welch hohem politischen Ansehen Graf Berthold II. von Katzenelnbogen stand. Es reichte über ganz Kleinasien und wird auch aus weiteren transmarinen Urkunden aus den Jahren 1206 und 1207 deutlich, denn damals finden wir ihn in Akkon und Cäsarea in der Umgebung des Johannes von Ibelin, des Reichsverwesers von Jerusalem.
Als dann König Bonifatius im Jahre 1207 im Kampfe gegen die Bulgaren im Gebirge Rhodope unweit Mosynopolis gefallen war, suchte die Witwe des Königs, Margarethe, Schwester des Königs von Ungarn, die in erster Ehe Kaiser Isaak von Byzanz geheiratet hat, bei Graf Berthold II. von Katzenelnbogen Zuflucht. Hier befand sie sich noch im Jahre 1211, denn damals beklagte sich der Erzbischof von Heracleia bei Papst Innocenz III. darüber, dass sich Graf Berthold II. von Katzenelnbogen der Witwe des Markgrafen von Montferrat und verschiedener Besitzungen der Sophienkirche in Konstantinopel bemächtigt habe. Bei der geschilderten Lage der Verhältnisse ist jedoch kaum anzunehmen, dass diese jahrelange Verbindung zwischen Margarethe und Berthold gewaltsam war, wenn wir auch nicht wissen, in welches rechtliche Verhältnis Graf Berthold II. von Katzenelnbogen zur Kaiserin und Königin getreten ist. In die Heimat ist Graf Berthold jedenfalls nicht mehr zurückgekehrt, und doch hat er durch diese außerordentliche Stellung, die er sich in der fernen östlichen Welt nur auf Grund seiner persönlichen Leistung errungen hatte, sicher auch zur Erhöhung des Ruhmes seines heimatlichen Hauses beigetragen, denn die Kunde davon war ja herübergedrungen.

Eine unmittelbare Nachwirkung dieses in so große und weiträumige Bahnen gelenkten Lebens auf andere Angehörige seines Hauses dürfen wir vielleicht in der Kreuzfahrt erblicken, die Graf Diether IV. von Katzenelnbogen, ein Neffe von Graf Berthold II. von Katzenelnbogen, nur wenige Jahre nach dessen letzter Erwähnung unternommen hat. 1219 befreite Diether das Kloster Eberbach im Rheingau erstmals vom st.-goarer Zoll. Die innere Motivierung dieser außerordentlich wichtigen Privilegierung des Klosters liegt offensichtlich in der ausdrücklich vermerkten Tatsache, dass Graf Diether damals das Kreuz genommen hatte, stellt also eine der Größe und Gefahr entsprechende Gottesgabe dar, mit der Graf Diether IV. von Katzenelnbogen für den Fall seines plötzlichen Todes für sein Seelenheil sorgte.

Graf Diether IV. von Katzenelnbogen hat diese Kreuzfahrt ausgeführt; jedoch wird es schwer, in ihr mehr als ein persönliches Abenteuer zu sehen; denn von der Einordnung dieser Fahrt von Graf Diether IV. von Katzenelnbogen in einen größeren politischen Zusammenhang ist nichts mehr zu verspüren, wenn auch die Kreuzzugsverpflichtung von Graf Diether IV. von Katzenelnbogen auf die Kreuznahme Friedrich II. und die von ihr ausgehenden starken Wirkungen zurückgehen und der Antritt der Fahrt im Jahre 1219 durch die gerade damals eifrig betriebenen Kreuzzugsvorbereitungen Friedrichs II. veranlaßt worden sein dürfte. Eine nähere Beziehung zur Reichskreuzfahrt ist bei Graf Diether IV. von Katzenelnbogen jedoch nicht mehr festzustellen; vielmehr erscheint der Unterschied zwischen dieser selbstständig unternommenen und ebenso willkürlich abgebrochenen Fahrt und einer Mission, wie sie der münsteraner Bischof Hermann von Katzenelnbogen (St) im Sinne eines entscheidenen diplomatischen Auftrags zum Gelingen des Gesamtunternehmens erfüllt, oder aber einer so umfassenden politischen Aktivität, wie sie Graf Berthold II. von Katzenelnbogen in der von ihm maßgebend mitgestalteten griechisch-byzanitinischen macht- und Interessensphäre des Kreuzfahrerheeres entfaltet hatte, geradezu unüberbrückbar. So spiegelt sich selbst in einem so entlegenen Bereich wie dem Absinken der Funktionen der Katzenelnbogener Grafen im Rahmen ihrer Kreuzzugsbeteiligung der Sturz des Reiches nach dem Tode Kaiser Heinrich VI. in fast überhellter Schärfe wider. So mag es in diesem Zusammenhang genügen, in einem Satz zusammenfassend über die Kreuzfahrt von Graf Diether IV. von Katzenelnbogen zu berichten, dass er an der Belagerung von Damiette teilnahm, bald nach der Eroberung der Stadt aber gegen den Willen des maßgeblich führenden päpstlichen Legaten Pelagius mit einer größeren Anzahl von Pilgern, die sich ihm unterstellten, wieder heimsegelte, wobei ein erfolgreicher Überfall sarazenischer Piraten in den cyprischen Gewässern ihm beinahe das Leben gekostet hätte und seine weitere Heimkehr zu einem ebenso stilechten persönlichen Abenteuer gestaltete, wie es seine ganze Kreuzfahrt gewesen war.

4. Im Jahre 1249 verließ Graf Diether V. von Katzenelnbogen die Sache der Staufer, die er ohnedies in keiner Weise aktiv vertreten hatte, und ging zu König Wilhelm von Holland über. Der König gewann ihn für 700 Mark, von denen er ihm 300 Mark aus den zu erwartenden päpstlichen Subsidien zusicherte, während er ihm für die übrigen 400 Mark die Reichsförfer Trebur, Geinsheim, Wasserbiblos, Crumstadt und Dornheim verpfändete. So ehrenrührig dieses Geschäft auch gewesen ist, es war zeitgemäß, und Graf Diether V. von Katzenelnbogen hatte damit dank seiner Gewissenlosigkeit, mit der er diesen hohen Preis des Gegenkönigs für seinen Treuebruch im Lager vor Ingelheim einhandelte, seinem Hause einen Gewinn von entscheidender Bedeutung eingebracht. Er bildete nicht nur die politische und militärische Voraussetzung namhafter weiterer territorialer Erfolge von Graf Diether V. von Katzenelnbogen im Bereiche der Obergrafschaft, sondern ließ diese vor allem damit in breiter Front den Rhein gewinnen, zu dem sie bisher keinen Zugang hatte. Dieser Erfolg und seine Begleitumstände sind typisch für Graf Diether V. von Katzenelnbogen, denn wir müssen in ihm einen der zielstrebigsten und erfolgreichsten, aber auch der skrupellosesten Vertreter seines Hauses in Bezug auf den Ausbau seines Herrschaftbereiches sehen. Politisch, ja auch moralisch bedenkenlos, griff er zu, wo sich eine entsprechende Gelegenheit bot, mit oder ohne Schein des Rechtes unablässig bemüht, seine Stellung zu stärken und auszubauen - eine kraftvolle und geschlossene Persönlichkeit, die auch Niederlagen zu nehmen wußte, ohne von ihnen nach außen oder innen nachhaltig erschüttert zu werden, und zweifellos vor allem deshalb so wesentliche Erfolge errang, weil sie der gesetzlosen Zeit von der Absetzung Friedrichs II. bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg in hohem Maße entsprach. Diese Epoche, die den Hauptteil seines politischen Lebenswerkes umgreift, war ihm so wesensverwandt, dass das Interregnum in diesem Gebieten kaum eine schärfer ausgeprägte Personifizierung als in Graf Diether V. von Katzenelnbogen gefunden haben dürfte.

Graf Diether V. von Katzenelnbogen hat seine politische Laufbahn mit Erbauung der Burg Rheinfels bei St. Goar im Jahre 1245 begonnen, einer neuen Anlage, welche die ältere wohl unmittelbar im Orte gelegene katzenelnbogener Burg, die 1219 bezeugt ist, ablöste. Er hat diese Burg gegen den Willen des prümer Abtes, des Lehnsherrn von St. Goar, gebaut oder doch zu besitzen versucht, da er nicht willens war, dessen Lehnshoheit darüber anzuerkennen, und sich erst nach jahrelangen Streitigkeiten 1251 bereit erklärt, sie wenigstens als prümer Lediglehen zu empfangen. In noch viel schärferem Maße aber hat er sich durch diesen Burgbau und die in seinem Schutze ausgeübte, wahrscheinlich übersteigerte Zollherrschaft über den Rhein den Haß der rheinischen Städte zugezogen, denn nur so ist es zu erklären, dass ihn der große rheinische Städtebund 1256 monatelang in Rheinfels belagerte, obgleich Graf Diether V. von Katzenelnbogen dem Bund im Vorjahre beigetreten war. Ebenso bezeichnend ist das Verhalten Graf
Dieters V. von Katzenelnbogen gegenüber der Abtei Fulda, denn er erzwang von ihr 1250 mehrere Otzberger Lehen als Gegenleistung für eine ältere Verpflichtung, die nach der Aussage des Abtes längst in Roßdorf und Gundernhausen erfüllt worden war. Nicht minder gewaltsam erscheint sein Vorgehen gegen Ritter Eberhard von Echzell, denn dieser mußte Diether V. von Katzenelnbogen für die Schäden, welche seine Frau dem Graf zugefügt hatte (!), seine Güter in Gonsenheim auftragen; da diese aus dem Besitz des frankfurter Schultheißen Wolfram stammten, scheint es sich ebenfalls um ursprüngliches Reichsgut gehandelt zu haben.

Der groß angelegte Versuch Graf Diethers V. von Katzenelnbogen im Reichsgutgebiet der Dreieich Fuß zu fassen, ist allerdings gescheitert. Hier wahrte der Reichskämmerer Ulrich von Münzenberg die Rechte des Reiches. Mit ihm war Diether schon 1254 verfeindet, denn damals verbündete er sich mit den Brüdern von Bickenbach gegen Ulrich von Münzenberg. Als dieses mächtige wetterauer Geschlecht, das den Interessen des Reiches in diesem Gebiet während der ganzen staufischen Zeit in so hervorragendem Maße gedient hatte, 1255 mit Ulrich von Münzenberg ohne direkte Erben erlosch, hat Diether V. von Katzenelnbogen versucht, wesentliche Teile der münzenbergischen Erbschaft an sich zu bringen. Das schien zunächst zu glücken, denn 1257 belehnte der fuldaer Abt Heinrich von Erthal Graf Diether V. von Katzenelnbogen mit der Hälfte der in die münzenbergische Erbschaft gehörenden Vogtei Umstadt und dem dortigen Forst, obwohl die Rechte daran infolgedessen noch strittig waren. Zugleich ließ sich Diether V. von Katzenelnbogen den Lehnsbesitz von Gundernhausen und Roßdorf und seine Rechte in Schaafheim bestätigen. Er ist dabei offenbar so vorgegangen, den Abt unter Druck zu setzen, mit den Haupterben Philipp von Falkenstein und Reinhard von Hanau aber eine Verständigung zu erzielen, denn in deren Erbauseinandersetzungsverträgen vom Jahre 1258 erscheint er mit seinem Bruder als Bürge. Auf Grund dieses Erfolges ist Diether V. von Katzenelnbogen dann weiter vorgestoßen und hat außer dem Gericht zu Langen, zwölf Hufen zu Arheiligen und dem Zehnten dortselbst insbesondere die Grafschaft Haselberg als heimgefallene Lehen von Ulrich von Münzenberg beansprucht. Hierbei traf er auf den Widerstand des näher berechtigten kaiserlichen Hofkämmerers Philipp von Falkenstein, und dieser war ihm gewachsen. Er hat den Grafen zum Rechtsaustrag gezwungen und auf diese Weise Diethers Forderungen 1259 vollständig abgewiesen; und er hat sich erneut durchgesetzt, als es kurz darauf galt, den Ansprüchen Graf Diethers V. von Katzenelnbogen und seines Bruders Eberhard von Katzenelnbogen I (St) auf das Jagdrecht in der Dreieich entgegenzutreten. Auch dieses Mal fiel der Schiedsspruch eindeutig zu Gunsten von Philipp von Falkenstein aus, woraus die unrechtmäßigkeit der katzenelnbogischen Forderungen eindeutig erhellt. Wie hartnäckig Diether V. von Katzenelnbogen das Ziel, in die münzenbergische Erbschaft einzudringen und an ihr teilzunehmen, verfolgt hat, zeigt ein vierter in dieser Richtung unternommerner Versuch. Diether V. von Katzenelnbogen verlobte nämlich 1268 seine Tochter Elisabeth von Katzenelnbogen mit einem Sohne des münzenbergischen Miterben Engelhard von Weinsberg d. Ä. und bestimmte diesen 1269, das Wittum Elisabeths in Höhe von 1000 Mark auf Münzenberg, Assenheim und Dreieichenhain mit allem Zubehör auf beiden Seiten des Mains anzuweisen. Wie sehr Diether V. von Katzenelnbogen an ihnen gelegen war, zeigt die von Engelhard 1271 noch einmal ausdrücklich beurkundete Verpflichtung, das Wittum ohne vorherige Zustimmung des Grafen nicht abzuändern; doch war auch dieser Versuch Diethers V. von Katzenelnbogen auf eine derartige mittelbare Weise an der münzenbergischen Erbschaft noch teilzunehmen, vergebens, da er an Bedingungen geknüpft war, die sich nicht erfüllten.

Trotz seines gewaltsamen und unrechtmäßigen Vorgehens muß sich Graf Diether V. von Katzenelnbogen in voller Übereinstimmung mit König Wilhelm befunden haben, da dieser im März 1255 dem Grafen für nicht näher umschriebene Verluste eine Entschädigung aus Reichsgütern zusagt und der königliche Justitiar Graf Adolf von Waldeck schon im April 1255 dem Grafen Diether demgemäß einen Betrag von 500 Mark aus den Reichseinkünften zu Boppard anwies, wofür dem Grafen vorderhand jährlich 50 Mark vom bopparder Schlutheißen bis zur Bezahlung der 500 Mark durch den König an den Grafen zu entrichten waren. Die ihm damit eingeräumten Rechte hat sich Graf Diether zu sichern gewußt, denn er erhielt 1260 von König Richard nicht nur eine weitere vorläufige Bestätigung dieser Einkünfte aus dem bopparder Reichsschultheißenamt, sondern vermochte seine Position dort selbst auch noch dadurch zu festigen, dass ihm der König eine Pfandschaft von 300 Mark auf den Bopparder Zoll zusicherte. Damit hatten die Katzenelnbogener Grafen in Boppard Fuß gefaßt und neben St. Goar eine weitere wichtige Stellung am Rhein gewonnen, die dann Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zwanzig Jahre später zu seinem mächtigen Eckpfeiler der Grafschaft ausgebaut hat.

Nicht minder erfolgreich war Graf Diether V. von Katzenelnbogen aber auch im engeren Bereiche der Obergrafschaft, denn wenn es ihm auch nicht gelang, das Jagdrecht in der Dreieich zu erwerben, so konnte er doch von den Herren von Wolfkehl das Jagdrecht im Ried an sich bringen, und seinen Mißerfolg hinsichtlich der Grafschaft Haselberg hat er durch die Erwerbung der Herrschaft Dornberg wettgemacht. Auch hier ist Graf Diether V. von Katzenelnbogen gewaltsam vorgegangen, jedoch wohl mit besserem Recht als im Falle der Grafschaft Haselberg, denn die von ihm behauptete Lehnshoheit über Dornberg dürfte nicht zu bezweifeln sein. Infolgedessen ist ein ebenfalls vermutete Erbanspruch über seine Mutter Hildegunde wenig wahrscheinlich, denn ein solcher würde bei den verhältnismäßig zahlreichen Urkunden, die über diesen Vorgang berichten, sicher zur Sprache gekommen sein. Mit einem solchen Erbanspruch ist aber auch deshalb nicht zu rechnen, weil Konrad II. von Dornberg, der 1257 als der Letzte seines Geschlechtes, und zwar mit Graf Diether V. von Katzenelnbogen verfeindet, gestorben ist, Dornberg unter gewissen Vorbehalten 1245 seinem Verwandten, dem mainzer Kämmerer Arnold, übertragen hatte, ohne etwa bestehende Anrechte Diethers irgendwie Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl hat der Graf Burg und Herrschaft Dornberg unmittelbar nach dem Tode Konrads II. von Dornberg eingenommen, denn er vergab bereits im April 1257 ein Dornberg Lehen und urkundete im Mai des gleichen Jahres vor der Burg. Diesem Zugriff hat sich der Dornberger Erbe Arnold beugen müssen, denn die Stellung, die Diehter V. von Katzenelnbogen auf Grund seines treburer Reichsgutbesitzes gerade gegenüber Dornberg besaß, war so überlegen, dass Arnold sich ihr gegenüber nicht auf die Burg und alle Schäden, die ihm dieser im Kampf darum zugefügt hatte. Es scheint nicht zweifelhaft, dass sich der Verzicht Arnolds unter einem gewissen Druck von Seiten der Stadt Mainz vollzogen hat, nachdem sich Graf Diether V. von Katzenelnbogen bereiterklärt hatte, die mainzer Bürgschaft anzunehmen und die Stadt gegen ihre Feinde zu unterstützen.

Denn was die Feindschaft des Grafen bedeutete, hatte Mainz an der benachbarten Reichsstadt Oppenheim zu erfahren hinreichend Gelegenheit. Diese hatte Graf Diether V. von Katzenelnbogen so schwer bedrängt und beschädigt, dass es schließlich zum offenen Kampf zwischen Diether und Oppenheim kam. Hierbei wurde der vom Grafen befestigte groß-gerauer Kirchhof von den Oppenheimern unter Führung ihres Amtmanns, des Rheingrafen Werner vom Stein, erobert und die dortige Kirche zerstört. Der Grund der Feindschaft ist nicht mehr mit Sicherheit zu ermitteln. Er kann in reichspolitischen Gegensätzen gelegen haben, denn Oppenheim stand bis zum Tode Konrads IV. eindeutig auf staufischer Seite, wobei auch Ulrich von Münzenberg wieder hereinspielt. König Wilhelm von Holland hat versucht den Widerstand der Stadt Oppenheim dadurch zu brechen, dass er sie an den mainzer Erzbischof Gerhard II. von Eppstein verpfändete, doch konnte dieser die Pfandschaft anscheindend nicht vollstrecken, da er erst 1254 das Interdikt über sie aufhob. Am Kampfe gegen das staufische Oppenheim mußte Graf Diether V. von Katzenelnbogen als Parteigänger von König Wihelm von Holland umso mehr Anteil nehmen, als sein Reichsgutbesitz der treburer Pfandschaft durch eine solche Haltung ständig bedroht war, dem Grafen aber andererseits auch die Möglichkeit bot, in den Kampf tätig einzugreifen. Die Spannung zwischen Diether V. von Katzenelnbogen und der Stadt Oppenheim haben jedoch über König Wilhelm von Holland hinaus auch unter König Richard von Cornwall noch angedauert und sind wohl auch auf die Form der Bestätigung der Treburer Pfandschaft durch diesen im Jahre 1260 nicht ganz ohne Einfluß geblieben; König Richard machte nämlich ihre Dauer von einem Spruch der Fürsten abhängig,die entscheiden sollten, wie lange diePfandschaft König Wilhelms zu gelten habe. eine solche Entscheidung, welche die Rechte der Katzenelnbogen Grafen an Trebur zeitlich begrenzt hätte und damit ihren Interessen zuwidergelaufen wäre, ist jedoch niemals erfolgt, und so ist der zweite mögliche Grund für die Feindschaft von Diether V. von Katzenelnbogen mit Oppenheim dem ersten insofern nahe verwandt, als auch der in der dem Grafen durch den treburer Pfandbesitz zugefallenen Stellung am Rheine wurzelt. Da Diether sie zur Rückgewinnung ausgedehnter Fischereirechte bei Biebesheim anläßlich des Heimfalls der dornberger Lehen ausnutzte, verfeindete er sich schließlich die Stadt Oppenheim derartig, dass er sich 1272 gezwungen sah, auf lorscher Gebiet eine Befestigung zum Schutz der genannten Rechte zu errichten. Damit hatte Diether V. von Katzenelnbogen seine Stellung gegenüber Oppenheim schließlich auch machtmäßig so befestigt, dass er sie für sein Haus behauptet hat.

Wir können die Persönlichkeit Diethers abschließend nicht besser als durch den Hinweis auf sein Verhalten gegenüber dem mainzer Erzbischof Gerhard II. von Eppstein charakterisieren, da er sich nicht gescheut hat, den seinen Absichten nicht willfährigen Erzbischof gefangen zu nehmen und einzukerkern. Der Grund hierfür liegt wahrscheinlich darin, dass sich der mainzer Erzbischof Gerhard II. von Eppstein weigerte, der Trennung der Zwingenberger Kirche von der Mutterkirche Bensheim zuzustimmen, da die im Dezember ausgesprochene Verselbständigung der Zwingenberger Kirche auffallenderweise nicht vom Erzbischof, sondern vom Mainzer Domkapitel beurkundet worden ist. An dieser Maßnahme muß Diether V. von Katzenelnbogen im Hinblick auf die Festigung seiner Herrschaft aber umso mehr gelegen sein, als Zwingenberg katzenelnbogisch, Bensheim dagegen mainzisch war und Diether V. von Katzenelnbogen in der wichtigen Paßstelle an der Bergstraße, die er auch sonst stark gefördert hat, möglichste Unabhängigkeit anstreben mußte. Entscheidend für diesen Erfolg von Diether V. von Katzenelnbogen war ebenfalls wieder seine Unterstützung durch den König, denn dieser erklärte im August 1258, dass er seinerseits Graf Diether V. von Katzenelnbogen für die Gefangennahme des mainzer Erzbischofs Gerhard II. von Eppstein keine Nachteile zufügen werde, so dass sich daraufhin auch Raugraf Konrad und die Herren von Bickenbach mit Graf Diether V. von Katzenelnbogen deswegen vertrugen. König Richard ist dem Grafen schließlich 1269 auch darin nochmals weitgehend entgegengekommen, dass er ihm das Nachfolgerecht in dem Reichslehen auch für seine Töchter verlieh.

So hat es Graf Diether V. von Katzenelnbogen in den Wirren des Interregnums kalt und zupackend verstanden,den bisherigen katzenelnbogischen Streubesitz im Gebiet der Obergrafschaft weitgehend zusammenzuschließen, und zu einer tragfähigen Herrschaftgrundlage auszubauen. Er sicherte sie, indem er sich 1273 sofort in den Dienst von Rudolf von Habsburg stellt, schon bei dessen Wahl in Frankfurt zugegen war und so bereits im Dezember 1273 einen nachhaltigen Erfolg seines politisch klugen Verhaltens zu verzeichnen hatte. König Rudolf von Habsburg hatte nämlich im Zug der Wiederherstellung des Reichsgutes und, wie sicher zu vermuten ist, auf Betreiben der Stadt Oppenheim die katzenelnbogischen Rechte über die Gewässer und die Fischerei bei Biebesheim beansprucht, sich aber schließlich mit dem Grafen dahin verglichen, die Untersuchung der Rechtslage Werner von Falkenstein zu übertragen. Dieser forschte eingehend nach und berichtete darüber am Hofe. Hier trat daraufhin ein von vier Edlen besetztes Schiedsgericht zusammen, das den Grafen Diether V. von Katzenelnbogen und seinem Bruder Eberhard von Katzenelnbogen I (St) die umstrittenen Rechte zuerkannte, worauf sie König Rudolf von Habsburg förmlich in deren Besitz einsetzte. Damit hatte Diether V. von Katzenelnbogen in seinen Streitigkeiten mit Oppenheim einen ersten wichtigen Erfolg erzielt und somit auch hier, wie im Fall Boppard, das Fundament gelegt, auf dem Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) dann so erfolgreich fortbauen sollte. Graf Diether V. von Katzenelnbogen blieb damals in der Umgebung von König Rudolf von Habsburg und begleitete ihn Anfang 1274 auf seinem Zuge ins Elsaß, wo er im Februar dieses Jahres bei wichtigen reichsrechtlichen Entscheidungen mitwirkte und seinen Lohn in Gestalt der Stadtrechtsverleihung für Zwingenberg erhielt. Auch dieses Privileg ist für das politische Verhalten von Graf Diether V. von Katzenelnbogen kennzeichnend. denn aus der vorsichtigen und verhüllten Formulierung der Urkunde, dass der Graf Zwingenberg seiner Angabe nach zu Eigen besitze, ist zu entnehmen, dass er auf diese Weise versucht hat, nachdem ihm die Lösung der Zwingenberger Kirche von der Bensheimer Mutterpfarrei geglückt war, auch die in Form der Lehnshoheit über Zwingenberg bestehende weltliche Oberhoheit des Mainzer Erzstiftes abzuschütteln. Die in der Stadrechtsurkunde, zweifellos wider besseren Wissens, behaupteten Eigentumsrechte von Graf Diether V. von Katzenelnbogen an Zwingenberg hat noch sein Sohn Graf Wilhelm I. von Katzenelnbogen beansprucht, bis er endlich von dem hervorragend befähigten mainzer Erzbischof Peter von Aspelt 1213 in seine Schranken verwiesen und die mainzische Lehnshoheit über Zwingenberg wiederhergestellt werden konnte.
Nach diesem letzten Erfolg, der wiederum, durch ein keineswegs einwandfreies Verhalten von Diether V. von Katzenelnbogen gekennzeichnet ist, verschwindet er aus der Umgebung von König Rudolf von Habsburg, denn mit Rudolf begann eine neue Zeit, in der für die Art Diethers kein Platz mehr war. Es erscheint daher geradezu symbolisch, dass Graf Diether V. von Katzenelnbogen nur zwei Jahre später gestorben ist. Sein früher Tod beendete ein außerordentlich aktives politisches Leben, das in seiner Gradliningkeit die Rücksichtslosigkeit spiegelt, mit der er in einer ihm wesensgemäßen Epoche alle Möglichkeiten zur Erweiterung seines Herrschaftbereiches bedenkenlos ausgenutzt hatte. So verdankt ihm das Grafenhaus zwar keinen Gewinn an Ehre, aber einen bedeuteden Zuwachs an Macht.

5. Von Diether V. von Katzenelnbogen hebt sich sein Bruder Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in scharfen Konturen ab, da sich aus seinen geschichtlichen Handlungen das Bild einer ganz anders gerichteten Persönlichkeit formt. Die bemerkenswerte Tatsache, dass ihn sein Bruder schon frühzeitig abgeteilt hatte und er nur selten an dessen politischen Unternehmungen beteiligt erscheint, läßt sich schon rein äußerlich erkennen, dass zwischen beiden Brüdern keine größeren inneren Übereinstimmungen oder gemeinsamen Auffassungen bestanden haben. Gleichwohl war ihnen mancher Charakterzug durchaus gemeinsam. Denn wie Graf Diether V. von Katzenelnbogen so war auch Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in ausgepräger Weise bestrebt, die Erhöhung seines Hauses im Ausbau seiner eigenen Stellung zu begründen und zu verankern; auch er war am Spiel um die Macht mit hohen persönlichen Einsätzen beteiligt und hat es meisterhaft verstanden, mit dem allgemeinen auch seinen eigenen Vorteil zu wahren; aber er hat dabei doch auf einem ganz anderen Niveau gestanden als Diether. Denn nicht der unbedenklichen Ausnutzung der durch den Zusammenbruch des Staufischen Kaisertums und das Interregnum geschaffenen Lage verdankt Eberhard von Katzenelnbogen I (St) seine Erfolge, sondern allein seinen jahrzehntelangen hingebenden Diensten, die er dem Reich unter drei Königen geleistet hat. Es ist außerordentlich eindrucksvoll zu sehen, wie sehr er sich während des Interregnums im Gegensatz zu seinem Bruder Diether V. von Katzenelnbogen dem politischen Leben ferngehalten hat, und dann diese Zurückhaltung nach Rückkehr geordneter Reichsverhältnisse entfaltet hat. In ihm erlebte die in der staufischen Kaiserzeit des 12. Jahrhunderts so glänzend begründete Reichstradition seines Hauses einen erneuten und außerordentlichen Höhepunkt. Schon seine erste politische selbständige Handlung, sein Anschluß an den Landfrieden zwischen Rhein, Main und Lahn im Jahre 1265, dem Diether V. von Katzenelnbogen fernblieb, kennzeichnet ihn. Dann ging er bald nach der Wahl König Rudolfs von Habsburg in dessen Dienst und ist der nahezu unzertrennliche Begleiter des Königs, sein unermüdlicher Helfer und der vertraute, ständige Ratgeber Rudolfs von Habsburg geworden.

Im Dezember 1273 erscheint Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu Speyer zum ersten Mal in der Umgebung des Herrschers, tritt jedoch, solange Graf Diether V. von Katzenelnbogen beim König weilte, während des ganzen nächsten Jahres bezeichnenderweise nicht weiter hervor. Anfang 1275 hat er dann seinen Bruder Diether V. von Katzenelnbogen abgelöst, indem er den diesem übertragenen königlichen Auftrag zur Untersuchung der Streitigkeiten zwischen dem Erzbischof und den Bürgern zu Mainz durch Übernahme eines Schiedsamtes zu Ende führte. Dann begleitete er den König während des ganzen Sommers und zog mit ihm im Herbst nach Lausanne, wo er bei der Zusammenkunft von König Rudolf von Habsburg mit Papst Gregor X. anwesend war. Die Teilnahme von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) am Zuge König Rudolfs von Habsburg gegen Ottokar von Böhmen im Herbst 1275 trug ihm die erste Belohnung ein: am 15. September nahm ihn König Rudolf von Habsburg im Lager an der Isar als Reichsburgmann nach Oppenheim auf und gab ihm als Burlehen anstatt 50 Mark Silber eine Pfandschaft auf Trebur, Dornheim, die Hälfte von Crumstadt und den Forst Schlüchter, erneuerte also die treburer Reichspfandschaft König Wilhelms von Holland von 1249, indem er sie zugleich in den beiden wichtigen Punkten abänderte, dass anstelle von Wasserbiblos der große nordöstlich von Trebur gelegene Forst Schlüchter trat und der Pfandbesitz als oppenheimer Burglehen vergeben wurde. Dass gerade dieses zu Schwierigkeiten führen mußte, ergibt sich aus der damit verbundenen oppenheimer Burgmannschaft angesichts der langen und erbitterten Kämpfe zwischen Eberhards von Katzenelnbogen I (St) Bruder Diether von Katzenelnbogen V. (St) mit der Stadt Oppenheim von selbst. Wir besitzen darüber aber auch ein urkundliches Zeugnis, denn aus dem Lager vor Wien, in dem der Graf im Oktober und November zum Dank dafür, dass sie der Aufnahme Graf Eberhards von Katzenelnbogen I (St) zurgestimmt hatten, in Zukunft gegen ihren Willen dort keinen anderen als Burgmann mehr einzusetzen. Es hat also zweifellos besonderer königlicher Bemühungen bedurft, um die Aufnahme Graf Eberhards von Katzenelnbogen I (St) in die oppenheimer Burgmannschaft zu erreichen.

Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zog Ende November mit dem König in Wien ein und ist während des ganzen Jahres 1277 dort bei ihm geblieben. Für seine Nähe zum Herrscher ist außer seiner vielfältigen Mitwirkung bei Beurkundungen der königlichen Kanzlei kennzeichnend, dass er den am 12. September 1277 zwischen König Ottokar von Böhmen und Rudolf von Habsburg geschlossenen Staatsvertrag, der die staatsrechtlichen Beziehungen Böhmens zum Reiche regelte, mitbeschworen hat. Bis in den Mai 1278 hielt sich Eberhard von Katzenelnbogen I (St) am Hofe zu Wien auf, dann finden wir ihn im Juni dieses Jahres in Hagenau, wo er gemeinsam mit anderen engeren Vertrauten des Königs in dessen Auftrag mit den rhein-mainischen Städten von Basel bis Boppard einen zweijährigen Landfrieden abschloß. An diesem mußte ihm umso mehr gelegen sein, als er aus Wien als Reichsamtmann von Oppenheim in seine rheinische Heimat zurückgekehrt war und damit einen ganz bedeutenden Erfolg zu verzeichnen hatte, denn mit der Reichsamtmannschaft in Oppenheim veraband sich eine Landvogteistellung, die bis in die Wetterau reichte. Vor allem aber war nunmehr im Hinblick auf die erbitterten Kämpfe zwischen Graf Diether von Katzenelnbogen V. (St) und der Stadt Oppenheim eine endgültige Entscheidung zugunsten der Katzenelnbogener Grafen gefallen, denn damit war die schwerwiegende Bedrohung der Treburer Reichspfandschaft durch eine möglich Generschaft des Reichsvertrers in oppenheim ausgeschaltet, so dass diese jetzt auch örtlich endgütig gesichert war.

Als Oppenheimer Amtmann finden wir Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bis zum Sommer 1279 tätig, dann kehrte er über Bamberg an den königlichen Hof zurück und begleitete König Rudolf von Habsburg im September 1279 auf seinem Zuge nach Graz. Er blieb auch über den Winter und während des ganzen folgenden Jahres am Hofe, und war dabei als König Rudolf von Habsburg im Spätherbst 1280 nach Böhmen zog, um die dort unter der Regentschaft Markgraf Ottos von Brandenburg eingerissenen Mißstände zu beseitigen. Auch das ganze nächste Jahr sah ihn noch in der Umgebung des Herrschers, mit dem er dann im Frühsommer 1281 Wien verließ, um über Passau, Regensburg, Nürnberg langsam in seine rheinische Heimat zurückzukehren, nachdem er fast anderthalb Jahre im unmittelbaren Dienste von König Rudolf von Habsburg in der Fremde zugebracht hatte. Aber auch am Rhein war er zunächst noch mit wichtigen politischen Aufgaben von König Rudolf von Habsburg betraut, da er dessen Friedenschluß zwischen dem mainzer Erzbischof Werner von Eppstein und den Grafen von Sponheim, deren jahrelange Fehden das ganze Mittelrheingebiet schwer mitgenommen hatten, dadurch überhaupt erst ermöglichte, dass er die dem mainzer Erzbischof Werner von Eppstein zugesprochene Entschädigungssumme von 2100 Mark gemeinsam mit dem Burggrafen Friedrich von Lahnstein und dem Viztum Ludwig von Idstein vorlegte. Während des ganzen folgenden rheinischen Aufenthaltes des Königs blieb Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) an seiner Seite, an wichtigen Entscheidungen, wie denjenigen über Reichsflandern oder die Rheinzölle, maßgebend beteiligt.
Das Ende des Jahres brachte ihm eine wesentliche Erweiterung seiner Pflichten, aber auch seiner Rechte; König Rudolf von Habsburg übertrug ihm die weltliche Verwaltung der durch schwere innere Zerwürfnisse und Mißstände heruntergekommenen Reichsabtei Fulda auf sechs Jahre. Darüber hinaus belohnte er die jahrelangen Dienste und Auslagen, die Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) dem Reiche und Rudolf von Habsburg unverdrossen geleistet hatte, in königlicher Weise. Im November 1282 erkannte er dem Grafen gegenüber eine Schuld von 12000 Mark an und verpfändete ihm dafür den Reichszoll zu Boppard bis zur Rückzahlung dieser Summe, wobei er ausdrücklich die Anrechnung der laufenden Zolleinnahmen auf die Hauptsumme auschloß. Aber auch hier griff König Rudolf von Habsburg wie im Falle Treburs wiederum nur auf ältere Anrechte und Ansprüche des Grafenhauses zurück, denn schon 1260 hatte König Richard dem Grafen Diether von Katzenelnbogen V. (St), die ihm von König Wilhelm von Holland verschriebenen Einkünfte von 50 Mark aus dem Schlutheißenamt zu Boppard bestätigt und ihm dazu 300 Mark auf den Bopparder Zoll verpfändet; außerdem aber hatte König Rudolf von Habsburg im Dezember 1281 Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) für dessen Zahlungen an den mainzer Erzbischof Werner von Eppstein im Zusammenhang mit der von König Rudolf von Habsburg vermittelten Sühne in der mainzisch-sponheimischen Fehde Ersatz aus dem Bopparder Friedenszoll zugesichert. Allen Ansprüchen und Versprechungen kam König Rudolf von Habsburg nunmehr durch die Verpfändung des alten Bopparder Zolles an Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) nach, und dieser verstand es, den wertvollen Besitz durch die Erwerbung der dafür erforderlichen kurfürstlichen Willebriefe vollends zu sichern. Schon im Januar 1283 gaben ihm der mainzer Erzbischof Werner von Eppstein, der kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) und Pfalzgraf Ludwig bei Rhein ihre Einwilligung, und im Mai 1283 folgte auch der trierer Erzbischof Heinrich von Finstingen. Mit der Zustimmung der rheinischen Kurfürsten waren die wesentlichsten Voraussetzungen für die Realisierung der bopparder Pfandschaft gegeben, und Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) konnte die Beschaffung der übrigen Willebriefe auf eine dafür günstige Gelegenheit verschieben. Sie ergab sich erstmals auf einer Reise, die er im Frühling 1285 mit dem König in die Ostgebiete unternahm. Im April dieses Jahres stimmten Herzog Albrecht von Sachsen und König Wenzel von Böhmen der Bopparder Pfandschaft zu, und ihnen schloß sich im Oktober 1285 Markgraf Otto III. von Brandenburg an, dessen Zustimmung schließlich im März 1290 noch durch den Willebrief Markgraf Ottos IV. von Brandenburg ergänzt wurde.

Das Jahr 1283 sah Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im Rhein-Main-Gebiet tätig, und auch dieses war von besonderer Bedeutung für ihn, denn eben damals glückte ihm die Erwerbung von Braubach am Rhein, nachdem er sich gegenüber dem mainzer Erzbischof Werner von Eppstein verpflichtet hatte, die Burg zu seinen Lebzeiten weder an König Rudolf von Habsburg noch an Pfalzgraf Ludwig zu veräußern. Die damaligen guten Beziehungen von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zum mainzer Erzbischof Werner von Eppstein sind auch anderweitig bezeugt, und ebenso hat Geraf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) auch dem trierer Erzbischof Heinrich von Finstingen damals wesentliche Dienste geleistet - beides zweifellos entscheidende Voraussetzungen des überaus wichtigen Herrschaftszuwachses, den Braubach für Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bedeuten mußte. Denn der Gewinn dieser alten wichtigen Reichsfeste am Rhein aus der Hand Gottfrieds von Eppstein steht zweifellos im inneren Zusammenhang mit der Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im Vorjahr geglückten Erwerbung des benachbarten Bopparder Zolles, da dieser hierdurch nicht nur unmittelbar besser geschützt, sonder vor allem auch gegen das mainzische Oberlahnstein abgeschirmt war. Die Rückversicherung, welche der mainzer Erzbischof Werner von Eppstein hinsichtlich Braubachs von Eberhard von Katzenelnbogen I (St) verlangt hatte, zeigt deutlich, welche wichtigen Funktionen man der Festung von mainzischer Seite beilegte. Noch wesentlicher aber war, dass damit die Katzenelnbogener Grafen den dritten Rheinzoll in ihrer Hand bekamen; denn der Zoll zu Braubach, mit dem König Wilhelm von Holland 1252 Graf Hermann von Henneberg belehnt hatte, war von Hermann von Henneberg 1261 an Gottfried von Eppstein weiterverliehen worden, so dass er 1283 von diesem als Zubehör von Burg und Stadt an Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) überging.

Im Sommer des folgenden Jahres 1284 begab sich Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) wieder zu König Rudolf von Habsburg und weilte auch im ersten Viertel des nächsten Jahres, und zwar in Nürnberg und Eger bei ihm. Eben damals verschaffte er sich den sächsischen und böhmischen Willebrief, letzteren wohl durch einen persönlichen Ritt nach Prag. Im Frühsommer 1285 amitierte er dann wieder in den ihm anvertrauten Gebieten am Rhein, wo seine Anwesenheit um so notwendiger war, als sich hier ein gefährlicher Widerstand der Städte gegen die Steuerpolitik von König Rudolf von Habsburg erhoben hatte, die diesen veranlaßte, kriegerisch einzugreifen und im Juni 1285 Kolmar zu belagern. Von dort riefen ihn die Grafen Friedrich von Leiningen und Eberhard von Katzenelnbogen I (St) persönlich nach Wetzlar ab, weil sich daselbst gewisse Elemente mit dem falschen Kaiser Friedrich verbündet hatten, der, von Neuß kommend, hier sein Lager aufgeschlagen hatte. König Rudolf von Habsburg wußte jedoch dieser Revolte entschlossen und schnell Herr zu werden, und es sind gewiß die ihm gerade hierbei von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) geleisteten wesentlichen Dienste gewesen, die ihn im August 1285 veranlaßten, das Oppenheimer Burglehen von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) um ein jährliches Fuder niersteiner Weins zu erhöhen.

Die Stellung, welche Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in Oppenheim einnahm, war dabei immer mächtiger geworden; über das Oberrheingebiet dehnte sich sein Einfluß als Reichsamtmann bis in dieWetterau aus. Das ist bereits aus der Verfügung König Rudolfs von Habsburg an die wetterauischen Reichsstädte und die Herren von Falkenstein wegen der zwischen diesen strittigen Aufnahme von falkensteiner Hörigen zu Bürgern vom 27. Juni 1279 zu entnehmen, da der König hierin Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu seinem Vertreter mit dem Recht der Entscheidung in weiteren Streitfällen bestellt. Das zeigt sich ferner in der Eberhard von Katzenelnbogen I (St) eingeräumten Befugnis gegenüber der Stadt Wetzlar bezüglich der Einziehung der Reichssteuer des Dreißigsten Pfennigs in den Jahren 1285-88; und das geht schließlich auch daraus hervor, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im Dezember 1286 von König Rudolf von Habsburg ermächtigt wurde, alles Eigentum der aus Speyer, Worms, Mainz, Oppenheim und der Wetterau geflohenen Juden gemeinsam mit dem mainzer Erzbischof Heinrich von Isny aufzuspüren, einzuziehen und nach Gutdünken zu verwenden; Gleichzeit diente die Beilegung innerer Zwistigkeiten in Oppenheim durch König Rudolf von Habsburg im März 1287 dazu die Stellung Eberhards von Katzenelnbogen I (St) als Amtmann daselbst erneut zu verstärken, und zugleich dehnte Rudolf von Habsburg die Amtsbefugnis seines erprobten Dieners über das eben zur Reichsstadt erhobene Gauodernheim aus, so dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) seiner Machtstellung nach als Reichslandvogt im Oberrheingebiet, in der Wetterau und im anschließenden fuldischen Gebiet gelten kann.

Dieser naheliegende und einleuchtende Schluß bezüglich der Stellung Eberhards von Katzenelnbogen I (St) darf jedoch in seiner Bedeutung für die Organisationsform der Reichsgutverwaltung in der zweiten Häfte des 13. Jahrhunderts in unserem Gebiet nicht übersteigert werden, denn zwischen beiden besteht ein grundsätzlicher Unterschied. Die weltliche Verwaltung der Fuldaer Kirche war Eberhard von Katzenelnbogen I (St) nur für eine zeitlich eng begrenzte Frist übertragen und bildete daher aus diesen, wie aus rechtlichen und topographischen Gründen lediglich eine Randerscheinung im Umkreis der Machtstellung Eberhards von Katzenelnbogen I (St). Immerhin war sein Einfluß dortselbst so maßgeblich, dass ihm auf fuldischen Münzprägungen jener Zeit Ausdruck verliehen wurde. Und auch die seit 1229 nachweisbare Prokuration der Wetterau ist dem eigentlichen oberrheinischen Kerngebiet Eberhards von Katzenelnbogen I (St), dessen Mittelpunkt Oppenheim war, verwaltungsmäßig sicher nicht zuzurechnen. Angesichts dessen, dass Reinhard von Hanau 1275 als Landvogt und Gerlach von Breuberg 1287 wahrscheinlich und 1291 sicher als Reichsamtmann der Wetterau bezeugt sind, können die Spezialmandate König Rudolfs von Habsburg an Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) über den Vollzug bestimmter Reichsaufträge auch im Gebiet der Wetterau nur als Ausdruck der besonderen Vertrauensstellung Eberhards von Katzenelnbogen I (St) beim König, nicht aber als Zeugnis für die unmittelbare Ausübung der Reichslandvogtei in der Wetterau durch den Grafen gelten. Wenn daher Niese auf Grund einer frankfurter Urkunde von 1313, wonach die Landvögte der Wetterau auch Provisoren zu Oppenheim sind, und der Tatsache, dass Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) auch wetterauische Reichsgeschäfte erledigte, geschlossen hat, dass der Amtssitz der Wetterauer Landvogtei, der Mitte des 13. Jahrhunderts Gelnhausen gewesen zu sein scheint, seit Ende der Staufer in Oppenheim war, dann kann diese Annahme keinesfalls in dem Sinne gedeutet werden, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) damit auch selbst Reichsamtmann der Wetterau gewesen wäre. Das wird bündig dadurch widerlegt, dass in dieser Stellung neben ihm Reinhard von Hanau, Gerlach von Breuberg, Siegfried von Eppstein, Ulrich von Hanau und Eberhard von Breuberg bezeugt sind. Soweit Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) ihnen gegenüber einen Vorrang behauptete, war es der des mächtigsten königlichen Vertrauten in dieser Landschaft, dem der König die Lösung besonderer, jeweils scharf umrissener Fälle durch Spezialmandate auftrug, ohne damit gleich eine grundsätzliche organisatorische Umänderung im Verhältnis und Gefüge der Reichslandvogteien zu treffen.

Die daraus ersichtliche überragende politische Stellung Graf Eberhards von Katzenelnbogen I (St) im Reichsdienst bietet zugleich ein eindringliches Beispiel für die Politik König Rudolfs von Habsburg, entscheidende Stellungen der Reichsverwaltung nicht Vertretern der Reichsministerialität, sondern Dynasten anzuvertrauen. Es ist um so überzeugender, als ja gerade das Rhein-Main-Gebiet eine hoch entwickelte Reichministerialität besaß, deren politische Bedeutung nach dem Interregnum jedoch für immer vorüber war und auch für die staufische Zeit nicht überschätzt werden darf. Aus der Masse der Reichsministerialen haben in unserem Gebiete doch nur die Glieder der Häuser Bolanden und Münzenberg einen überragenden politischen Einfluß erlangt, über dem jedoch keinesfalls zu vergessen ist, dass die Dynasten von Leiningen, Katzenelnbogen, Diez, Nassau, Büdingen und Hanau auch in staufischer Zeit eine insgesamt weitaus bedeutenderer Rolle in der Reichspolitik gespielt haben als die Reichministerialität, deren Angehörige durchweg kleine Leute geblieben sind. Sie haben das Reichsgut, auf das ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar angewiesen war, schließlich mehr verzehrt als erhalten oder gar vermehrt und mußten daher mit der ständig gesteigerten dinglichen Berechtigung am Reichsgut für seine Verwaltung zum Nutzen des Reiches immer ungeeigneter werden. Aus diesen Gründen und der großen Tradition der Dynastengeschlechter unseres Gebietes wird die politische Einstellung Rudolfs von Habsburg auch auf Grund der örtlichen Gegebenheiten verständlich, die Reichsgutverwaltung in ihre Hände zu legen; denn sie waren nicht unmittelbar auf seine Nutzung angewiesen, dazu mächtig genug, den Schutz dieser Güter zu gewährleisten und doch nicht so mächtig, Reichsgut in größerem Umfang entfremden zu können. Wo sie aber vom König mit solchem ausgestattet wurden, ist Niese durchaus beizupflichten, wenn er die Reichsgutvergabungen an sie im engsten Zusammenhang mit den Beamtungen sieht, für die der König Grafen und Edelfreie gewann. Diese Kombination macht es unmöglich, in derartigen Vergabungen eine Verschleuderung von Reichsgut zu sehen, sie dienten offensichtlich geradzu umgekehrt ihrem erhöhten Schutz. Auch hierfür bietet der Fall Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) ein treffliches Beispiel; denn er läßt nich nur in seinen bedeutenden Reichsgutpfandschaften eindeutig das Äquivalent angestrengter Reichsdiensttägtigkeit sehen, sondern auch offenbar werden, in welchem Maße das seiner Hand anvertraute Reichsgut damit gegen fremden Zugriff geschützt war, wie wir bei seinem Kampf mit dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) um Oppenheim später noch sehen werden.

Im Spätherbst des Jahres 1287 und Anfang 1288 finden wir Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) wiederum in der unmittelbaren Umgebung des Königs Rudolf von Habsburg (St) in Schwaben und am Rhein, und dieser ehrte seinen Vertrauten eben damals durch Teinahme an der Bestattung von dessen Schwester Adelheid von Katzenelnbogen (St) im Februdar 1288 zu Main. Als Gemahlin Graf Walrams von Nassau ist auch sie für die Reichsgeschichte von Bedeutung geworden, denn sie war die Mutter von Rudolfs (St) Nachfolger König Adolf von Nassau (St). Im Sommer 1288 zog Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) mit dem König gegen Bern, wo letzterer den savoyisch-burgundischen Einfluß gegen das Reich zu brechen unternahm, und erhielt im Lager vor Bern im Juni 1288 für seine Stadt Braubach das Marktrecht. Vom Herbst dieses Jahres ab weilte der dann bis zum Frühsommer 1289 wieder in seinem Amtsgebiet; im März konnte er dann den Erfolg verzeichnen, dass ihm Dekan und Kapitel von St. Andreas in Köln die weltliche Verwaltung ihrer Pfarrkirchen zu Hedensheim, Engelstadt und Ockenheim in Rheinhessen auf vier Jahre überließen. Das ist umso bemerkenswerter, als im November 1288 die Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) übertragene sechsjährige Regentschaft über die Abtei Fulda abgelaufen, Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) sich jedoch auf diese Weise einen Ersatz dafür zu verschaffen gewußt hat, der den Verlust von Fulda zwar nicht aufheben, aber ihm für seine unmittelbaren Zwecke doch weit dienlicher sein konnte. Denn mit diesen drei benachbarten Kirchen inmitten Rheinhessens war dem Grafen nunmehr ein Schutzgebiet zugefallen, das im unmittelbaren Bereich seines Amtssitzes lag und damit so weitgehend unter seinen Einfluß geraten mußte, dass er hier einen ständigen katzenelnbogischen Stützpunkt auszubauen vermochte. Denn Hedensheim ist der frühere Name von Stadecken, den es verlor nachdem Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hier, wahrscheinlich unmittelbar nach dem Tode Rudolfs von Habsburg (St), eine Burg erbaut hatte, die dem Ort den Namen gab.

Außer der Reichabtei Fulda und den rheinhessischen Kirchen von St. Andreas in Köln können wir noch an einem dritten Ort und zwar bezeichnenderweise im Bereich des neben Oppenheim wichtigsten Stützpunktes seiner Macht, im bopparder Reichsbezirk, beobachten, wie Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) versuchte und verstanden hat, kirchliche und insbesondere reichskirchliche Rechte für sich zu nutzen und seiner Machtstellung dienstbar zu machen. In diesem Falle handelte es sich um die Reichskirche in Halsenbach. Je eine Urkunde des mainzer Erzbischofs Heinrich von Isny und der Richter des Mainzer Stuhles vom Mai 1287, welche gleich zwei bisher unbekannte Königsurkunden überliefern, nämlich zwei Vergabungen der Kirche in Halsenbach durch König Konrad IV und König Wilhelm von Holland und eine gerichtliche Feststellung des Reichspatronats der Kirche in Halsenbach durch das Bopparder Reichsgericht, sind nicht nur im Katzenelnbogen Archiv auf uns gekommen, sondern, nach den rückvermerken zu schließen, auch zweifellos für einen katzenelnbogener Grafen, und zwar für Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St), ausgestellt worden. Wenn wir von seinen weiteren Maßnahmen in diesem Falle auch sonst nichts wissen, so ist es doch auf Grund der vorliegenden Urkunden und der auch im übrigen in dieser Beziehung hinreichend verbürgten Verhaltensweise Graf Eberhards von Katzenelnbogen I (St) gewiß, dass er diese eindeutigen Maßnahmen zur Feststellung des Reichspatronats der Halsenbacher Kirche getroffen hat, um mit dem dadurch gesicherten Rechtsanspruch des Reiches zugleich auch seiner eigenen Bopparder Stellung förderlich zu sein. Wir müssen daher annehmen, dass er auf Grund, aber auch zum Nutzen seiner Bopparder Position die Verwaltung der Halsenbacher Reichskirche in ähnlicher Weise übernommen hat, wie es hinsichtlich der drei rheinhessischen Kirchen von St. Andreas von Köln in Bezug auf seine oppenheimer Stellung oben nachgewiesen werden konnte. Nachdem Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) den Stadeckener Erfolg, der sich als so besonders nachhaltig erweisen sollte, errungen hatte, folgte er König Rudolf von Habsburg (St) wieder und muß im Sommer 1289 an dessen Zug gegen Besançon und Burgund teilgenommen haben, denn nach der Rückkehr von diesem erfolgreichen Unternehmen erteilte ihm König Rudolf von Habsburg (St) zwei Privilegien, die wohl als Belohnung für die Hilfeleistungen des Grafen aufgefaßt werden dürfen; einmal befahl er der Stadt Frankfurt, keine Leute des Grafen als Bürger aufzunehmen, und zum anderen verlieh er Eberhard von Katzenelnbogen I (St) für Braubach das Stadtrecht von Oppenheim. Dann zog dieser mit seinem Herrn nach Thüringen und nahm zu Erfurt an dem für Weihnachten 1289 ausgeschriebenen Hoftag mit seinem Sohn Philipp (St) teil, der damals durch einen Unglücksfall dort umkam. Bis zum Oktober blieb der Graf ununterbrochen beim Hofe und wirkte bei wesentlichen reichsrechtlichen Entscheidungen, wie zwischen Erzbischof Rudolf von Salzburg und dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) , der Übertragung der Regierung von Ostfriesland an Graf Reinald von Geldern und in zahlreichen anderen Fällen maßgeblich mit. Von hier führte ihn der Weg mit seinem alten Herrn über Nürnberg nach Konstanz, wo wir ihn Anfang 1291 finden, und zurück über Basel in seine Heimat. Im Juni 1291 weilte er bei König Rudolf von Habsburg (St) zu Germersheim und ist daher wohl auch beim Tode des Königs Rudolf von Habsburg (St) am 15. Juni 1291 in Speyer zugegen gewesen.

Das Verhältnis zwischen König und Graf brauchen wir nach dieser eingehenden Darstellung nicht weiter zu charakterisieren; es hat Eberhard von Katzenelnbogen I (St) mit Recht das höchste Lob aller eingetragen, die sich damit beschäftigt haben, denn es stellt ein unverwelkliches Ruhmesblatt im Buche der Geschichte des katzenelnbogener Hauses dar, menschlich und politisch gleich ehrenvoll für seinen Träger. Denn die durch diesen angestrengen Dienste für das Reich errungenen Erfolge gründen sich eindeutig auf eine Bewährung, wie sie ehrenvoller nicht gedacht werden kann.

Ihr hat er es im wesentlichen zu verdanken, dass er die zweifelhaften Erwerbungen Graf Diethers V.von Katzenelnbogen in Boppard und Trebur endgültig zu legalisieren und durch Einbeziehung von Braubach bzw. Oppenheim in entscheidender Weise auszubauen vermochte. Wie klug es Eberhard von Katzenelnbogen I (St) dabei verstanden hat, die Interessen des Reiches mit seinen eigenen zu verbinden, das sollte sich auch nach dem Tode des Königs zeigen. Eben damals hatte er die Burg Stadecken in Rheinhessen gebaut und dadurch nicht nur aus der ihm vom Kölner St. Andreas -Stift auf Zeit übertragenen Verwaltung seiner rheinhessischen Kirchen dauernden Nutzen für das Katzenelnbogener Haus erzielt, sondern zugleich auch seine reichsamtliche oppenheimer Stellung weiter gefestigt. Das aber war für ihn aus dem Grunde zur zwingenden Notwendigkeit geworden, weil er sich nach dem Tode König Rudolfs von Habsburg (St) in die Lage versetzt sah, seine machtvolle Stellung, die ihm König Rudolf von Habsburg im Oberrheingebiet eingeräumt hatte, gegen den Angriff des mainzer Erzbischof Gerhards von Eppstein verteidigen zu müssen, der sich besonders gegen das dem Grafen anvertraute Reichsgut um Oppenheim richtete. Da es für Ebehard ohne Rückhalt an seinem Königlichen Herrn unmöglich war, sich gegen den mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) in vollem Umfang zu behaupten, mußte er auf einen Ausweg bedacht sein, der ihm gestattete, seine Stellung, wenn auch geschmälert, so doch überhaupt gegenüber diesem räuberischen Zugriff von Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) zu halten.

Unter diesen Gesichtspunkten muß der Vertrag von Wied betrachtet werden, der am 20. Aug. 1291 zwischen Erzbischof Gerhard und Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in Form einer Sühne ihrer bisherigen Streitigkeiten zustande kam. Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) behielt hierin die Stadt Boppard und den dortigen alten Königszoll während er den neuen in gleicher Weise wie die Einkünfte in Nierstein, Schwabsburg, Oppenheim und Odernheim mit dem Erzbischof teilte. Dieser bekam ferner die Stadt Oberwesel und die beiden Dörfer Ingelheim, während Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) die beiden Burgen Schwabsburg und Odernheim für sich behauptete. Wenn er auch dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) diese Burgen öffnete, so lehnte er es doch ab, ihm daraus gegen Oppenheim zu helfen, wie er überhaupt seine Stellung zu jedem Angriff des Erzbischofs auf Oppenheim von der Unversehrtheit seines Eides und seiner Ehre abhängig machte. Unter diesen Umständen ist es dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) nicht geglückt, seinen so deutlich ausgesprochenen Anschlag auf Oppenheim zu verwirklichen, obgleich es Eberhard von Katzenelnbogen I (St) befürchtet hatte, was daraus hervorgeht, dass er sich für den Fall einer Einnahme Oppenheims durch den Erzbischof eine durch ein Schiedsgericht festzustellende Entschädigung vorbehielt. Allein die überlegene örtliche Stellung, welche sich Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) durch den Besitz der Burgen zu Stadecken, Odernheim, Schwabsburg und Oppenheim verschafft hatte, hat den erfolgreichen Zugriff des mainzer Erzbischof Gerhards von Eppstein auf Oppenheim vehindert.

6. Der Erfolg des Wieder Vertrages beruhte aber nicht nur darin, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) außer gewissen finanziellen Einbußen seine Stellung als oppenheimer Reichsamtmann und seinen Besitz in Boppard auch gegenüber einem so mächtigen Gegenspieler wie dem mainzer Erzbischof behauptete hatte, noch wesentlicher mußte es für ihn sein, dass er sich nunmehr auf Grund seines Ausgleichs mit dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) in die Vorbereitungen der neuen Königswahl an entscheidender Stelle einschalten konnte. Im März 1290 ging Eberhard von Katzenelnbogen I (St) mit Gerlach von Breuberg im Auftrage des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) zum Sohn König Rudolfs von Habsburg (St), dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St), um ihm die Nachfolge seines verstorbenen Vaters im Reiche anzutragen, wobei es zweifellos Eberhards von Katzenelnbogen besondere Aufgabe war, die Zustimmung Albrechts (St) zu den im Wieder Vertrag deutlich gewordenen Absichten des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) auf die von ihm beanspruchten Reichsgüter zu erlangen. Da jedoch Albrecht (St) die gestellten Bedingungen nicht erfüllen wollte oder konnte, auch die Wahlverhandlungen mit dem Pfalzgrafen Ludwig bei Rhein nicht gediehen, zerschlugen sich die Thronabsichten des österreicher Herzogs Albrecht von Habsburg (St) , insbesondere weil der Widerstand Böhmens eine Wahl Albrechts (St) schließlich unmöglich machte. Inzwischen hatte der kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) Verhandlungen zur Wahl seines alten worringer Waffengefährten und Verwandten Graf Adolf von Nassau (St) aufgenommen, auf die auch der mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) einschwenkte, da die Machtlosigkeit des neuen Thronanwärters in den Augen der rheinischen Prälaten die beste Empfehlung für ihn sein mußte. Bei diesen Verhandlungen war auch der Onkel Adolfs (St), Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St), beteiligt; er hat die Kandidatur Adolfs von Nassau (St) vielleicht überhaupt erst in die Wege geleitet, sicher aber nachdrücklich unterstützt, denn aus den ersten Wahlversprechungen an den kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) entnehmen wir die überraschende Tatsache, dass Graf Adolf von Nassau (St) dem Erzbischof zusagte, ihm zur Sicherstellung eines Zahlungsversprechens von 25 000 Mark u. a. die Burgen Braubach und Rheinfels mit Zustimmung ihres Besitzers zu überantworten. Sie stellten die Kernstücke des katzenelnbogener Besitzes am Mittelrhein dar, so daß Adolf (St) unmöglich ohne Graf Eberhards Einwilligiung darüber verfügen konnte. Damit aber hat Eberhard ohne Zweifel ein Doppelspiel getrieben und entweder Graf Adolf von Nassau (St), oder, was wahrscheinlicher ist, den kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) getäuscht, denn er konnte nicht daran denken, diese Burgen ohne ernstliche Gefährdung der Machtstellung seines Hauses auch nur vorübergehend aufzugeben. Räumte er aber Graf Adolf von Nassau (St), wenn auch nur zum Schein, das Verfügungsrecht über diese Burgen zu Wahlmanövern ein, dann ist es klar, dass Graf Eberhard dieses Spiel mitgemacht, ja wohl überhaupt erst angeregt hat, denn es war von einer politischen Kühnheit, die wir Graf Adolf (St) in dieser Situation nicht zuzutrauen vermögen. Dass aber der Einsatz dieser Burgen nichts weiter als ein politisches Manöver war, zeigt die Erneuerung des Wahlversprechens Adolfs von Nassau (St) an den kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) nach Vollzug seiner Wahl vom 13. September 1292, denn darin ist von dieser Verwendung von Braubach und Rheinfels nicht mehr die Rede. Der neugewählte König dankte seinem Onkel diese gelungene Unterstützung, indem er ihn gleich nach der Wahl für 500 Mark oder eine jährliche Rente von 50 Mark als Reichsburgmann nach Boppard aufnahm. Hiermit dürfte der bereits dem Grafen Diether von Katzenelnbogen V. (St) von König Richard von Cornwall im Jahre 1260 verpfändete Vetrag von 50 Mark vom Schultheißenamt in Boppard in neuer Form stillschweigend bestätigt worden sein, denn eine Beurkundung erfolgte anscheindend nicht. Darüberhinaus aber müssen wir annehmen, dass König Adolf von Nassau (St) Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zur weiteren Belohnung für 2000 Mark die Hälfte an der Reichsburg Cochem an der Mosel verpfändet hat, denn als König Adolf von Nassau (St) im September 1292 seine Beziehungen zum kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) erneut regelte und dabei das schon früher gegebene Versprechen wiederholte, das den Erzbischof ermächtigte, die Burg für 2000 Mark einzulösen, nahm er die 2000 Mark, für die Cochem von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) (weiter) verpfändet worden war, davon ausdrücklich aus. Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) , der in diesem Besitz zu keinem früheren Zeitpunkt nachweisbar ist, kann ihn nur von König Adolf von Nassau (St) erworben haben, vielleich als Entschädigung für die Ansprüche des mainzer Erzbischfofs Gerhard von Eppstein II (St) auf den Bopparder Friedenszoll. Jedenfalls kam Eberhard von Katzenelnbogen I (St), der dem König Adolf von Nassau (St) bei diesen wichtigen kölner Verhandlungen zur Seite stand , gerade gegenüber den unglaublichen Wahlerpressungen des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) voll auf seine Kosten, um doch auch dem Reiche damit zu dienen, denn es entfiel nicht nur der Einsatz von Braubach und Rheinfels, sondern auch das uneingeschränkte Verfügungrecht des Erzbischofs über die Reichsburg Cochem, was Adolf von Nassau (St) diesem im ersten Wahlversprechen auch uneingeschränkt zugestanden hatte.

Man kann jedoch die mit seinem eigenen Interesse meisterhaft gekoppelte Politik Eberhards zu Wahrung der Reichsrechte auch noch an einem anderen Punkte deutlich erkennen: den Beziehungen des Königs zu Herzog Johann von Limburg, Brabant und Lothringen. Dieser große Gegner des kölner Erzbischofs Siegfried von Westerburg (St), der Sieger von Worringen, gehörte zu den natürlichen Gegnern der kölnischen Vorherrschaftspläne am Niederrhein und mußte daher durch eine nähere Verbindung mit König Adolf von Nassau (St) die Machtstellung des kölner Erzbischofs Siegfried von Westerburg (St) fühlbar einengen. Die Herstellung dieser Verbindung war bei dem engen Verhältnis, das König Adolf von Nassau (St) zum kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) notgedrungen eingegangen war, schwierig, mußte aber gerade deshalb um so mehr zu seiner Entlastung von dem Druck Siegfrieds beitragen. Das Verdienst dieser wichtigen Vermittlung, deren Urheber bisher unbekannt war, kommt Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu. Wir entnehmen das mit Sicherheit aus der Belohnung, die Herzog Johann von Limburg Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) dafür zuteil werden ließ, indem er ihm am 8. Okt 1292 eine Summe von 2000 Pfund zusagte und ihm bis zu deren Bezahlung eine jährliche Rente von 200 Pfund aus seiner Domäne Brüssel anwies. Das außerordentliche Entgegenkommen Herzog Johanns von Limburg zeigt sich auch in den Bestimmungen, dass die 200 Pfund jährlich nicht auf die Hauptsumme angerechnet werden sollten und der Graf bei Verzögerung der Rentenzahlung ermächtigt wurde, den Herzog zu pfänden. Zur (nominellen) Gegenleistung verpflichtete sich Graf Eberhard von Katzeneelnbogen bei Zahlung der 2000 Pfund, die Burg Stadecken vom Herzog zu Lehen zu nehmen. - auch das ein äußerst geschickter Zug, war doch damit die von Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in der Periode der Thronerledigung gebaute Stadeckerner Burg in ihrer Existenz wohl endgültig gesichert; denn jedes Vorgehen gegen sie hätte nunmehr Verwicklungen mit ihrem Lehnherrn, dem brabanter Herzog Johann von Limburg, nach sich gezogen, an denen jetzt aber gerade König Adolf von Nassau (St) nicht gelegen sein konnte. Zugleich dürfen wir in dieser bedeutenden Leistung von Herzog Johann von Limburg an Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) nicht nur den sichersten Hinweis auf den ihm geleisteten persönlichen Dienst sehen, für den wiederum, außer seiner politischen Schwierigkeiten, die Verbindung von Reichsinteresse und eigenem Vorteil charakteristisch ist, sondern auch eine Bestätigung dafür, das Eberhard von Katzenelnbogen I (St) eine mächtige und einflußreiche Persönlichkeit des Hofes war, in der unmittelbaren Umgebung des Königs unter den weltlichen Großen wohl die überragende Gestalt überhaupt und sicher sein engste Vertrauter.
In ihm ist auch die treibende Kraft dafür zu vermuten, dass König Adolf (St) noch in Köln den von König Rudolf von Habsburg (St) auf dem Würzburger Hoftag vom 24. März 1287 erneuerten Mainzer Reichslandfrieden von 1235 wieder beeiden ließ, denn gerade während der Zeit der Thronerledigung war Eberhard von Katzenelnbogen I (St) an der Landfriedeswahrung im Rheingebiet maßgeblich beteiligt gewesen. Zudem ließ König Adolf von Nassau (St) den mainzer Reichslandfrieden auch auf dem Eßlinger Hoftag vom 24. Febr. 1293 beschwören, auf dem er gleichfalls unter der unmittelbaren Einwirkung Eberhards von Katzenelnbogen I (St) stand. Dieser hatte den König nach Oberdeutschland begleitet und mußte schon aus amtlichen Gründen an dieser Landfriedenserneuerung interessiert sein, denn dieser Zug nach Süddeutschalnd über Oppenheim, wo König Adolf von Nassau (St) im Nobember 1292 ein Zerwürfnis seiner Tante Margarethe, der Witwe von Graf Diether von Katzenelnbogen V. (St), mit ihren Söhnen Diether VI. von Katzenelnbogen und Wilhelm I. von Katzenelnbogen schlichtete, diente zugleich zur Amtseinführung von Eberhard von Katzenelnbogen I (St), den der König zum Landvogt in Oberschwaben bestellt hatte.

Damals begab sich Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu Pfalzgraf Ludwig nach Regensburg um Burg und Stadt Braubach von ihm zu Lehen zu nehmen. Auch hierin müssen wir den Audsdruck eines bedeutsamen politischen Vorganges sehen, wobei wir uns daran erinnern, dass sich Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bei der Erwerbung von Braubach im Jahre 1283 gegenüber dem mainzer Erzbischof Werner von Eppstein verpflichtet hatte, diese Stadt weder vom König noch vom Pfalzgrafen zu Lehen zu nehmen. Wenn Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) das nunmehr trotzdem tat, geschah des weniger, um die im ersten Wahlversprechen Adolfs von Nassau (St) gegenüber dem kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) eingesetzten Burg gegen mögliche Ansprüche zu sichern, sondern weit eher zur Stärkung seiner Stellung gegenüber dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) . Die Erwerbung Braubachs geschah nämlich sicher zum Schutze der Stellung, welche das große Bopparder Zollprivileg König Rudolfs von Habsburg (St) Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im Jahre 1282 eingebracht hatte. Im Wieder Vertrag hat er sich dazu verstehen müssen, den neuen Bopparder Friedenszoll mit dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) zu teilen; damit nicht zufrieden, nötigte der mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) König Adolf von Nassau (St) acht Tage nach der Krönung, am 1. Juli 1292, in Aachen, ihm den Bopparder Friedenszoll ganz zu übergeben und danach zu trachten, dass er dem mainzer Erzstift für immer verbleibe und nach Lahnstein verlegt werde. Wenn Graf Eberhard hierfür auch mit der cochemer Pfandschaft entschädigt worden zu sein scheint, so konnte er mit diesem Vorgehen von Erzbischof Gerhards von Eppstein doch nicht ohne weiteres einverstanden sein, sondern mußte sich dadurch bedroht fühlen. Aus diesem Grunde dürfte Eberhard von Katzenelnbogen I (St) gerade für Braubach Rückhalt beim Pfalzgrafen gesucht haben, und darüberhinaus mußte es ihm aus allgemeinen reichspolitischen Gründen, die später noch zu erörtern sind, wichtig sein seine Verbindung zu Pfalzgraf Ludwig möglichst eng zu gestalten. Vom Eßlinger Hoftag aus begleitete Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) König Adolf von Nassau (St) auf dem Rückweg über den mittleren Main an den Mittelrhein und über den Westerwald, wo ihm König Adolf von Nassau (St) am 13. Juni 1293 zu Hachenburg die Pfandschaft am Bopparder Reichszoll erneuerte, wieder zurück nach Frankfurt, wo sie Anfang Juli eintrafen. Aus eben dieser Zeit stammt die eigentümliche, ausführliche Erklärung von Werner von Falkenstein über die den Grafen Diether von Katzenelnbogen V. (St) und Eberhard von Katzenelnbogen I (St) von König Rudolf von Habsburg (St) nach eingehender Klärung der Rechtslage zugesprochenen Fischereigerechtigkeiten bei Biebesheim. Es liegt nach der längst erfolgten Aussöhnung der Grafen mit Oppenheim nahe, hierin jetzt eine Abwehr mainzischer Ansprüche zu sehen, da Graf Diether von Katzenelnbogen V. (St) mit Zustimmung des mainzer Erzbischofs Werner von Eppstein auf lorscher und damit mainzer Gebiet eine Befestigung zum Schutz dieser Rechte errichtet hatte und die Bindungen, die er deshalb gegenüber dem Erzbischof eingegangen war, bei seiner gespannten Lage zwischen Erzstuhl und Grafenhaus unabweislich zu Besitzstreitigkeiten über diese Befestigung führen mußten. Für eine Spannung zwischen Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) und dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) aber liegen untrügliche Anzeichen vor. Denn eben damals, als sich der mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) der vollen Unterstützung von König Adolf von Nassau (St) gegen die Stadt Mainz zur Wiedergewinnung der ihm von der Stadt entrissenen Judenrechte versichert hatte, trat Graf Eberhards von Katzenelnbogen Neffe Graf Wilhelm I. von Katzenelnbogen mit 10 Berittenen unter ausdrücklicher Verpflichtung zur Kriegshilfe in den Dienst der Stadt - offenkundig eine zwischen beiden Grafen abgemachte Sache, in der Eberhard von Katzenelnbogen I (St) Graf Wihelm I. von Katzenelnbogen den Vortritt zuschob, weil er selbst durch seine Stellung bei König Adolf von Nassau (St) im Hinblick auf dessen Verbindung mit dem mainzer Erzbischof Gerhard von Nassau in dieser Sache zur Zurückhaltung nach außen gezwungen war.

In diesem Zusammenhang der Sicherung seiner oppenheimer Stellung ist wohl auch die eben damals von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bei König Adolf von Nassau (St) erwirkte Genehmigung einzureihen, während seiner Abwesenheit einen Vertreter für Oppenheim zu bestellen. Hierzu berief Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) am 27. August 1293 den Ritter Emercho Flügel, da er selbst wieder König Adolf von Nassau (St) in sein oberdeutsches Amtsgebiet begleitete und die Belagerung Rappoltssteins und Kolmars mitmachte und dabei an wichtigen reichsrechtlichen Entscheidungen, wie den Rechstansprüchen über die Einsetzung des Johann von Chalons in das Majorat Bisanz, mitwirkte. Nach Beendigung dieses Zuges, der mit der Unterwerfung der abtrünnigen Städte und Herren und der Aufrichtung des Landfriedens auch im Elsaß im Spätherbst 1293 erfolgreich abgeschlossen wurde, kehrte Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) nach Oppenheim zurück. Hier traf König Adolf von Nassau (St) am 6. Januar 1294 mit Pfalzgraf Ludwig zusammen, um eine endgültige Aussöhnung mit dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St), Pfalzgraf Ludwigs Schwager, in die Wege zu leiten. Zu ihrer Vorbereitung und Förderung wurde zunächst eine engere Verbindung von König Adolf von Nassau (St) mit dem pfalzgräflichen Hause geknüpft und zu dem Zwecke eine Verlobung von Ludwigs Sohn Rudolf mit Adolfs von Nassau (St) Tochter Mechthild beredet. - Verhandlungen, die mit der Eheschließung zwischen Rudolf und Mechthild am 1. September 1294 in Nürnberg erfolgreich beendet wurden. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Katzenelnbogener Grafen hierbei König Adolf von Nassau (St) wertvolle Dienste geleistet haben, denn eben damals vermochte sich König Adolf von Nassau (St) der inzwischen wohl als Makel empfundenen pfälzischen Burgmannschaft in Kaub, die er noch vor seiner Wahl am 28. März 1287 für ein Burglehen von 200 Mark übernommen hatte, dadurch zu entledigen, dass Graf Wilhelm I. von Katzenelnbogen für ihn zu den gleichen Bedingungen in diesen Vertrag eintrat. Offensichtlich hat sich auch hier Graf Wilhelm I. von Katzenelnbogen wieder wie im Falle seines Bündisses mit der Stadt Mainz in den Dienst von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) gestellt; denn dieser muß an dem günstigen Verlauf der oppenheimer Verhandlungen maßgeblich beteiligt gewesen sein. Die erfolgreiche Tätigkeit Eberhards von Katzenelnbogen, für die sein schon früher durch die Braubacher Lehnsauftragung hergestelltes engeres Verhältnis zum Pfalzgrafen eine entscheidende Voraussetzung gebildet haben dürfte, erschließen wir daraus, dass ihm Pfalzgraf Rudolf nach dem nur wenige Wochen später eingetretenen Ableben seines Vaters anläßlich der Neubelehnung mit den pfälzischen Lehen erlaubte, weitere pfalzgräfliche Lehen durch Kauf zu erwerben, deren Übertragung ihm Rudolf von Habsburg (St) g für diesen Fall zusicherte. König Adolf von Nassau (St) aber stattet Eberhard von Katzenelnbogen I (St) die anschließende Bestätigungder bei den Privilegien von König Rudolf von Habsburg (St), in denen Braubach ein Wochenmarkt und Oppenheimer Recht verliehen war, seinen Dank ab. Es entspricht schließlich der so erschlossenen Beteiligung Graf Eberhards von Katzenelnbogen an den Verhandlungen über die Heirat zwischen Pfalzgraf Rudolf und König Adolfs (St) Tochter Mechthild von Nassau und damit zugleich auch über den Ausgleich König Adolfs von Nassau (St) mit dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) , das in der am 19. März 1294 zu Ulm geschlossenen förmlichen Eheberedung Graf Eberhard von Katzenenelnbogen nach Adolfs von Nassau (St) Kindern an erster Stelle unter denen genannt wird, die der König für den Fall seines vorzeitigen Todes zur Überwachung der ordnungsgemäßen Sicherstellung der Mitgift Mechthilds einsetzte.

Während sich König Adolf von Nassau (St) anschließend nach Nürnberg begab, ist Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) anscheinend im Oberland geblieben, denn im Mai 1294 finden wir ihn gemeinsam mit dem Reichslandvogt im Elsaß und Bischof Heinrich von Konstanz zum Schutze des Landfriedens in Zürich tätig, wobei Graf Eberhard als Reichsvogt in Zürich bezeichnet wird. Seit eben dieser Zeit hatte der König Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) ermächtigt, sich ebenso wie in Oppenheim auch für sein oberschwäbisches Landvogteiamt einen ständigen Vertreter zu bestellen, da Eberhard von Katzenelnbogen I (St) durch den Reichsdienst in der unmittelbaren Umgebung des Königs fast ständig von seinem Amte ferngehalten wurde. Seit September 1294 begegnet als Unterlandvogt Ritter Heinrich Räuber, der sich im Juli 1296 ausdrücklich Stellvertreter Graf Eberhards von Katzenelnbogen nennt.

Im August 1294 schloß König Adolf von Nassau (St) mit König Eduard von England jenes vielberufene Bündnis gegen König Philipp von Frankreich, das er u. a. auch durch Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) beschwören ließ, der sich damals zu diesem Zweck nach Nürnberg begeben haben dürfte, wo König Adolf von Nassau (St) zum zweiten Male in diesem Jahre weilte. Nach einem Dankschreiben König Eduards an Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hat dieser das Zustandekommen des Bündnisses bei Hofe tatkräftig unterstützt. Dafür erhielt er eine Belohnung von 500 Pfund Sterling, für die er formell König Eduard die Burgen Homburg v.d. H. und Steinheim a. Main als Lehen auftrug. Dieses Geld hat Eberhard neuerdings scharfen Tadel eingebracht, ungeachtet dessen, dass das Hauptverdienst am Zustandekommen des englischen Vertrages keineswegs Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zukommt, denn hierfür sind nach des Königs eigenen Worten vor allem seine Unterhändler Hartrad von Merenberg und der kölner Erzbischof Siegfried von Westerburg (St) in erster Linie verantwortlich gewesen; gleichwohl hat man gerade Eberhard von Katzenelnbogen I (St) diese finanzielle Anerkennung seiner Dienste durch den englischen könig übel vermerkt und diese Pfründenjagd am deutschen Königshof einerseits für innerdeutsche Verhältnisse als eine üble Neuerung erklärt, andererseits mit den Methoden gleichgesetzt, die Frankreich im Dienste seiner Ausdehnungspolitik gegenüber den Herren der deutschen Westgrenze längst anzuwenden pflegte. Selten dürfte ein Urteil unzutreffender gewesen sein als dieses. Zunächst einmal war die Art, wie sich König Eduard gegenüber Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) für geleistete Dienste erkenntlich zeigte, für innerdeutsche Verhältnisse keineswegs etwas Neues oder gar Ungewöhnliches und, selbst wenn es das wirklich gewesen wäre, durchaus nichts Verwerfliches, denn dieses Verhalten Eberhards von Katzenelnbogen hat das Reichsinteresse in keiner Weise verletzt; das aber ist für die Beurteilung dieser Belohnung entscheidend. Es ist daher geradezu abwegig, diese Zahlung an Eberhard von Katzenelnbogen I (St) mit den anderweitig im Dienste der französischen Ausdehnungspolitik gezahlten Subsidien zu vergleichen, waren doch ganz im Gegenteil die englischen Bündnisbestrebungen darauf gerichtet, die französische Macht einzudämmen. Das Urteil Bocks über Eberhard von Katzenelnbogen I (St) muß daher als völlig verfehlt gelten, ist jedoch nicht unabhängig, sondern von den schiefen Beurteilungen beeinflußt, denen Eberhard mehrfach ausgesetzt war, da bisher eine zusammenfassende Untersuchung über seine Stellung in der Reichspolitik nicht vorliegt, die gestattet hätte, seine Handlungen im ganzen und von seiner Persönlichkeit her und nicht nur aus der Perspektive überlieferungsgeschichtlicher Bruchstücke zu beurteilen. Wesentlich ist auch in diesem Falle, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) wie bei der Vermittlung zwischen König Adolf von Nassau (St) und Herzog Johann von Limburg in erster Linie dem Reiche und dann erst sich einen Vorteil verschaffte.

Zu Ende des Jahres 1294 finden wir Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bei König Adolf von Nassau (St) in Thüringen, wo er bis zum Januar 1295 hin nachweisbar ist. Es erscheint daher zunächst, als ob er das thüringische Unternehmen des Königs nachhaltig unterstützt habe, hat er doch nicht nur am ersten thüringischen Zuge des Königs selbst teilgenommen, sondern auch zur Gewinnung thüringer Großer beträchtliche finanzielle Zubußen geleistet. So zahlte er Graf Otto von Anhalt, Graf Friedrich von Beichlingen und einem Herrn von Querfurt 1500 Mark, den Graf von Orlamünde, von Rabenswald und von Schwarzburg 800 Mark und an die Kämmerer von Fahner und Mühlhausen, Friedrich von Schlotheim, Ernst von Tüllstädt und ihre Genossen 1200 Mark; wandte also 3500 Mark auf, um Bundesgenossen für den König zu werben. Das ist jedoch nur die eine, äußere Seite des Verhältnisses von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu den thüringischen Unternehmen des Königs, die andere, innere sieht wesentlich anders aus. Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) war bei Abschluß des Kaufes von Meißen und Thüringen durch König Adolf von Nassau (St) im April 1294 zu Nürnberg nicht am Hofe zugegen. Der König hatte sich also in dieses gefährliche und unübersehbare Unternehmen ohne Beratung durch Eberhard von Katzenelnbogen I (St) eingelassen. Es entspricht der Art Eberhards von Katzenelnbogen, dass er seinen Herrn, nachdem er in die thüringischen Händel verwickelt war, zunächst tatkräfig beistand, wobei ihm diese Unterstützung umso leichter fallen mochte, als sie dazu dienen konnte, die Machtstellung des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) in Thüringen zu treffen. Und doch ist nicht zu verkennen, dass die thüringische Politik und die dadurch bewirkten Vernachlässigungen der englischen Bündnisverpflichtungen und die durch sie wieder stärker belebten Spannungen zum österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) eine gewisse Entfremdung zwischen König Adolf von Nassau (St) und Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zur Folge hatten; denn bald nach der Rückkehr Adolfs von Nassau (St) von seinem ersten Zuge nach Thüringen den Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) mitgemacht hatte, tritt Eberhard von Katzenelnbogen I (St) fast für zwei Jahre aus der Umgebung des Königs völlig zurück. Da sich Eberhard von Katzenelnbogen I (St) am zweiten Zug des von König Adolfs von Nassau (St) nach Thüringen demgemäß auch nicht mehr geteiligt hat, müssen wir die Gründe für diese Entfremdung zwischen Adolf (St) und Eberhard in der thüringischen Politik Adolfs von Nassau (St) und ihren Folgen erblicken. Der Gegenbeweis dieser Folgerung liegt in der Tatsache, dass Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St), als die Folgen des thüringischen Unternehmens für König Adolf von Nassau (St) immer bedrohender wurden, bemüht war, dessen verderblicher Politik entgegen zu wirken und einen Ausgleich wenigsten mit dem mächtigsten und gefährlichsten seiner weltlichen Gegner, dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) , zu vermitteln. Etwa zur gleichen Zeit aber lieferte Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) auch einen schlagenden Bewies für seine außenpolitische Einstellung. Am 13. August 1297 kämpften er oder seine Söhne in den Reihen deutscher und flandrischer Kontingente unter der Führung Graf Wilhelms von Jülich gegen die von Graf Philipp von Artois befehligten französischen Streitkräfte in der Schlacht von Veurne, in der die Deutschen unterlagen, da König Eduard von England das Festland erst Ende August erreichte und König Adolf von Nassau (St) überhaupt ferngeblieben war. Die politische Linie Graf Eberhards von Katzenelnbogen ist also ganz klar erkenntlich. Er fühlte sich an das deutsch-englische Bündnis gegen Frankreich gebunden und unterstützte es ebenso durch seinen persönlichen Einsatz, wie er es in seinen Bemühungen getan hatte, die Spannungen zwischen König Adolf von Nassau (St) und dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) zu entlasten. Hierin dürfen wir jedoch keineswegs ein Abschwenken Eberhards von Katzenelnbogen ins Lager der Feinde des Königs sehen; seine Vermittlung zeigt lediglich, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) die politische Situation klarer übersah und ein eigenes und durchaus besseres Urteil über sie hatte als König Adolf von Nassau (St).

Es ist für Eberhard von Katzenelnbogen I (St) kennzeichnend, dass ihn seine tiefere Erkenntnis nicht verführte, sie gegen König Adolf von Nassau (St) anzuwenden, sondern allein dazu bestimmte, diesem zu helfen. Als dieser Versuch gescheitert war und gegen Ende des Jahres 1297 die Not Adolfs von Nassau (St) unter der immer unverhüllteren Gegnerschaft seiner Feinde, vorab der des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) , gefährliche Formen annahm, finden wir Eberhard von Katzenelnbogen I (St) wieder an der Seite König Adolfs von Nassau (St). Im November 1297 bestätigte dieser in Wiesbaden die Erklärung, welche Werner von Falkenstein über die den katzenelnbogener Grafen durch König Rudolf zugesprochenen Biebesheimer Fischereirechte schon 1293 abgegen hatte. Diese Rechtswahrung Graf Eberhards von Katzenelnbogen gegenüber dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) fand nunmehr also auch die Unterstützung König Adolfs von Nassau (St), zeigt also beide in gleicher Frontstellung. Nachdem sie so eindeutig dokumentiert war, ließ es sich König Adolf von Nassau (St) um so angelegener sein, die Trübungen seines Verhältnisses zu Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu klären. Dazu aber mußte die Begleichung der alten, noch offenstehenden Verbindlichkeiten des Königs gegenüber Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in erster Linie gehören; denn gerade hierin hatte Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bei der ständigen Finanznot des Königs großes Verständnis und Entgegenkommen bewiesen und jahrelang selbst auf den Ersatz seiner unmittbaren Auslagen gewartet ohne ihm deshalb Schwierigkeiten zu machen; von der Erfüllung sonstiger finanzieller Zusicherungen ganz zu schweigen. Hierfür sind das braubacher Reichsburglehen und die thüringischen Schuldforderungen eindeutige Beispiele. Das braubacher Reichsburglehen in Höhe von 500 Mark hatte König Adolf von Nassau (St) dem Grafen bereits kurz nach seiner Wahl zugesagt, aber nicht auszuzahlen vermocht. Um es endlich zu erfüllen, verpfändete er Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) nunmehr dafür die von König Rudolf von Habsburg (St) für das Reich erworbene Burg und Stadt Reichenstein, Burg und Stadt Eberbach und die ihnen benachbarte Stadt Neckargemünd im Werte von 1000 Mark bis zur Zahlung dieses Betrages - eine für den Ausbau des katzenelnbogener Territoriums außerordentlich wichtige Erwerbung, denn damit hatte Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) eine Stellung gewonnen, die sich geradzu wie ein Brückenpfeiler zwischen dem katzenelnbogener Besitz im Kraichgau und an der Bergstraße einschob und in breiter Front die Neckarübergänge zwischen beiden vermittelte. Diesen Erfolg baute Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) gleich weiterhin dadurch aus, dass er von dem speyerer Kanoniker Engelhard Schenk von Erbach Rechte an dessen Burg Freienstein erwarb, die unweit Eberbach als Paßburg den Mümlingtalweg in den Odenwald überwachte und schützte. Doch ist dieses außerordentlich geschickt geplante Unternehmen Eberhards infolge des frühen Todes König Adolfs von Nassau (St) und wahrscheinlich auch wegen des Widerstandes des dadurch in Heidelberg eingeengten Pfalzgrafen nicht zur Reife gediehen. Das war für die territoriale Entwicklung der Grafschaft Katzenelnbogen von weittragender Bedeutung, denn bei der steigenden Verdichtung des katzenelnbogener Besitzes im Kraichgau nach dem durch König Albrecht von Habsburg (St) von Eberhard von Katzenelnbogen I (St) erzwungenen Verzicht auf diese verbindende Neckarstellung zu abgelegen, um gehalten werden zu könnenn. Seit dem 14. Jahrhundert bestanden die katzenelnbogener Rechte dortselbst infolgedessen fast nur noch in einer ausgedehnten Lehnsherrschaft, da die unmittelbaren landesherrlichen Hoheitsfunktionen der katzenelnbogener Grafen in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts allmählich entglitten waren, nachdem ein 1268 unternommener Versuch Graf Diethers V. von Katzenelnbogen, die kraichgauischen Besitzungen mit Hilfe Engelhards von Weinsberg durch mehrere Burganlagen zu sichern, anscheinend nicht geglückt war; so sind sie schließlich nach dem Scheitern des oben erörterten Planes Graf Eberhards von Katzenelnbogen, eine verbindende Neckarstellung zu schaffen, fast gänzlich verlorengegangen.

Die letzten Schulden, welche König Adolf von Nassau (St) im Zuge seines Ausgleichs mit Graf Eberhard abtrug, beglich er im März 1298 in Oppenheim, indem er Graf Eberhard für dessen Auslagen im thüringischen Kriege in Höhe von 3500 Mark von den oppenheimer Steuereinkünften jährlich 300 Mark anwies und ihm zugleich das Dorf Nierstein mit allen Zehnten und sonstigen Einkünften verpfändete. Zum besonderen Danke verfügte er, dass dabei die genannten jährlichen Einkünfte nicht auf die Gesamtsumme angerechnet werden sollten, wie es auch König Rudolf von Habsburg (St) bei derVerpfändung des bopparder Zolls gehandhabt hatte.
Nur wenige Monate später hat Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) seinem König den Beweis seiner unabdingbaren Treueverpflichtung erbracht. Er konnte nicht großartiger ausfallen, als ihn uns der Sänger der Göllheimer Schlacht, in der König Adolf von Nassau (St) Krone und Leben verspielte, aus dem unmittelbaren Zeiterlebnis geschildert und der auf Seiten des österreicher Herzogs Albrecht von Habsburg (St) stehende Johannes von Vietring bestätigt hat. Vor der dunklen Gewitterwand einer der so zahlreichen schicksalsschweren Entscheidungen unserer Geschichte hebt sich aus diesen Berichten das Relief der Persönlichkeit Eberhards von Katzenlnbogen in einem geradezu aufgleißenden Licht in schärfster Profilierung ab. Wiederum zeigt sich auf der einen Seite der überlegene, politische und militärische Rat, der den König zu bestimmen suchte, die Schlacht zunächst nicht ganz ungeachtet dessen, dass die verhängnisvolle Entscheidung von König Adolf von Nassau (St) gegen diesen besseren Rat ausfiel, nach Ausbruch des Kampfes der bedingungslose persönliche Einsatz des Grafen für seinen Herrn, der den großen Zug echter Schicksalentschlossenheit trägt. Denn Eberhard von Katzenelnbogen I (St) kämpfte auch dann noch weiter, als der König bereits gefallen war, und als ihm schließlich das Schwert zerspellte, griff er zum Messer und wehrte sich so lange, bis ihn endlich die Überzahl seiner Feinde bezwang. Und nun geschah das, was uns heute kaum glaubhaft erscheinen will. Nach diesem erbitterten Widerstand überwältigt und gefangen vor den siegreichen Gegner, den österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) geführt, mußte er zwar die Schmähungen seines alten Widersachers des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) über sich ergehen lassen, die er gleichwohl würdevoll und überlegen zurückwies; durfte aber auch die Genugtuung erleben, dass ihn Albrecht (St) ohne unmittelbare Sühneforderungen sofort und ehrenvoll freigab. Mit Graf Eberhard hatte auch Graf Wilhelm von Jülich auf Seiten des Königs gekämpft, doch erfahren wir über sein Schicksal nichts näheres. Er ist vielleicht jedoch von Herzog Albrecht (St) nicht in gleich großzügiger Weise behandelt worden wie Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St), da wir ihn schon bald wieder unter den Feinden Albrechts (St) finden.

7. So bildet die Göllheimer Schlacht einen neuen Wendepunkt im Leben Graf Eberhards von Katzenelnbogen; aber sie stellt nicht, wie man erwarten sollte, das Ende seiner Laufbahn im Dienste des Reiches dar, sondern hat durch die großherzige Behandlung, die Albrecht (St) Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zuteil werden ließ, einen neuen bedeutenden Abschnitt seines Lebens für König und Reich in die Wege geleitet. Graf Eberhard hat nämlich der ritterlichen Haltung des österreicher Herzogs Albrecht von Habsburg (St) ihm gegenüber dadurch entsprochen, dass er die ihm angetragenen Dienste des neuen Königs angenommen und bald auch in seiner Umgebung eine hervorragende Rolle gespielt hat. Das zeigt eindeutig, wie stark seine persönliche und sachliche Stellung im Reichsdienst geworden war, denn er behauptete sie auch jetzt gegenüber einem offenen Widersacher von der Macht und dem Einfluß des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) . Die entscheidende Voraussetzung dieser günstigen Wendung im Leben Eberhards von Katzenelnbogen nach der Göllheimer Schlacht dürften die persönlichen Beziehungen gewesen sein, die ihn mit dem österreicher Herzog Albrecht von Habsburg (St) verbanden; war er es doch gewesen, der ihm das erste Angebot der Nachfolge seines Vaters im Reiche überbracht und sich auch später um einen Ausgleich zwischen König Adolf von Nassau (St) und ihm bemüht hatte; vorallem aber mußte es Albrecht von Habsburg (St) unvergessen sein, welche hervorragenden Dienste Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) seinem Vater König Rudolf von Habsburg ununterbrochen geleistet hatte. War Eberhard von Katzenelnbogen I (St) dann auch auf die Seite Adolfs von Nassau (St) getreten, so war ihm diese zwingende Folgerung aus der Lage der Dinge ebenso wenig zu verargen wie jetzt sein Übertritt zu König Albrecht von Habsburg (St) . Entscheidend ist, dass er in keinem Falle seinen Eid verletzt oder einen Treuebruch begangen hat, denn beide Male diente er seinen Herren bis zu ihrem Tode, und erst als seine Eide dadurch gelöst waren, hat er den neuen Herren gehuldigt. Es lag damit nicht einmal ein Parteiwechsel im üblichen Sinne vor, denn in jedem Falle hat Eberhard von Katzenelnbogen I (St) nur dem rechtmäßigen König gedient und zwar als Vertreter und Wahrer einer Reichstradition, die über das Persönliche weit hinausreichte. In ihm verkörperte sich geradezu ein sachliches Moment der rheinischen Reichspolitik seiner Zeit, deren unverrückbare Grundfeste er jahrzehntelang in seiner wichtigen oppenheimer Amtsstellung bildete. Neben ihm gibt es keine Gestalt, welche die Reichsinteressen an dieser so gefährdeten Stelle auch nur annäherungsweise im gleichen Maße gewahrt hat. Den bündigsten Beweis dafür stellt die einfache Tatsache dar, dass erst sein Tod dem Zugriff des mainzer Erzbischof Peter von Aspelt auf Oppenheim die Bahn freigemacht hat, so dass Erzbischof Peter von Aspelt 1315 durchsetzen konnte, was Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) 1289 vergeblich erstrebt hatte. Daraus erhellt, dass Oppenheim immer ein Ziel der mainzischen Politik geblieben war, von ihr aber erst nach dem Tode des Grafen erreicht werden konnte. Gewiß haben die Reichsdienste Graf Eberhards von Katzenelnbogen auch ihren Lohn gefunden, aber einen wohl bemessenen und wohl erworbenen Lohn, dem auch die Leistung in vollem Umfange entsprochen hat. Ohne eine solche hohe Einschätzung der Leistungen Eberhards von Katzenelnbogen für das Reich wäre es undenkbar gewesen, dass ihn Albrecht (St) von Habsburg in seiner Stellung belassen hätte, denn er hat sonst durchwegs die von König Adolf von Nassau (St) eingesetzten Reichslamtleute entsetzt. Eine Einschränkung hat Eberhard von Katzenelnbogen I (St) allerdings erfahren; die beiden letzten großen Begabungen, die der König Adolf von Nassau (St) zu verdanken hatte, nämlich die Verpfändung von Reichenstein, Eberbach am Neckar und Neckargemünd sowie der Oppenheimer Steuerbeträge und des Ortes Nierstein, hat König Albrecht von Habsburg (St), obwohl sie Graf Eberhard bereits am August 1289 der königlichen Kanzlei vorlegte, nicht bestätigt und damit nicht anerkannt. Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hat später auch noch andere Opfer gebracht, so dass sich schon allein damit die abschätzige Bemerkung Bocks, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) immer zu Diensten gegen gute Bezahlung bereit gewesen sei, von selbst erledigt. Auf einer solchen Grundlage war eine Stellung, wie sie Eberhard von Katzenelnbogen I (St) errungen und behauptet hat, nicht zu errichten.

Der Graf begleitete Albrecht von Habsburg (St) nach Aachen und nahm an dessen Krönung teil, ist bei ihm im August auch in Köln und im November und Dezember auf dem großen Reichshoftag in Nürnberg nachweisbar und im nächsten Jahr 1299 am Hofe des Königs an wichtigen Reichsgeschäften beteiligt. Von besonderer Bedeutung ist dabei seine Rolle in der Auseinandersetzung zwischen Graf Guido von Flandern, dem Parteigänger König Adolfs von Nassau (St) und König Eduards von England gegen Frankreich, einer - und Johann von Avesnes, Grafen von Hennegau, dem Bundesgenossen König Philipps von Frankreich, andererseits. Gegenstand des Streites war die Teilung der Gewalten und Besitzungen zwischen beiden Häusern in den Niederlanden - ein außerordentlich schwieriges politisches Problem, um dessen Lösung sich schon König Rudolf von Habsburg bemüht hatte, wie sein 1282 zugunsten des Johann von Avesnes ergangener hofgerichtliche Entscheid bezeugt, in dem er unter Mitwirkung Graf Eberhards von Katzenelnbogen dem Grafen Guido Reichsflandern abgesprochen und Johann von Avesnes zuerkannt hatte. Die Streitigkeiten waren damit jedoch nicht beigelegt worden, sondern zogen sich bis in die Regierungszeit König Albrechts von Habsburg (St) hin, der sich von Anfang an mehr Graf Guido von Flandern geneigt zeigt, bereits unmittelbar nach der Schlacht bei Göllheim Beziehungen zu Flandern angeknüpft hatte und anscheinend willens war, diese auch auf England auszudehnen; da er außerdem nach seiner aachener Krönung Guido von Flandern die Reichslehen übertrug, nahm er also deutlich für diesen gegen Johann von Avesnes Partei, worauf dieser sein Bündnis mit Frankreich erneuert. Als dann Albrecht von Habsburg (St) seine Außenpolitik in gleicher Weise orientierte und selbst Bündnisverhandlungen mit Frankreich aufnahm, verschob sich die Stellung Johanns von Avesnes beim König selbstverständlich zu seinen Gunsten, und da er zudem damals selbst bei Hofe erschien, gelang es ihm schließlich nach zunächst ergebnislosen Verhandlungen, am 26. Februar 1299 zu Speyer ein Hofgerichtsurteil zu erwirken, welche das 1282 zu seinen Gunsten gegen Graf Guido von Flandern ergangene Urteil König Rudolfs von Habsburg zwar bestätigte, aber die folgenschwere Einschränkung machte, dass das Urteil König Rudolfs von Habsburg bei Vorbringen entsprechender Gegenbeweise ungültig sein sollte. Sie sind scheinbar vorgebracht worden, denn am 25. April hob der König alle gegen Graf Guido von Flandern zu Gunsten des Johann von Avesnes ergangenen Urteile wieder auf.

Dieses anscheinend so widerspruchsvolle Verfahren findet seine Erklärung in der schon von Herzberg-Fränkel betonten Tatsache, dass das Hofgericht zu damaliger Zeit nicht als Justizbehörde im modernen Sinne angesprochen werden darf, dass vielmehr gerade auch politische Entscheidungen dort gefällt wurden, die nicht nach juristischen Grundsätzen, sondern nach politischen Bedürfnissen behandelt werden mußten, so dass deren Einkleidung in Formen des Gerichtsverfahrens über ihren tatsächlichen Chrarakter nicht täuschen darf. Wie Hessel dargelegt hat, dürfen auch die Hofgerichtsurteile vom 26. Febr. und 25. April 1299 nicht als rechtliche Entscheide betrachtet werden; sie müssen vielmehr als politische Maßnahmen gelten, die vor allem dazu dienen sollten, im weiteren Verlauf der Verhandlungen mit König Philipp von Frankreich die Position König Albrechts von Habsburg (St) dadurch zu stärken, dass durch Unterstützung eines dem deutschen Herrscher verbundenen Gegners von König Philipp von Frankreich auf diesen ein Druck ausgeübt werden konnte, zumal es sich um einen alten und gefährlichen Feind Frankreichs handelte.

In diesem politischen Spiel hat Herzberg-Fränkel dem Grafen Eberhard eine wichtige, ja entscheidende Rolle zuerkannt, sie allerding "vom moralischen Gesichtspunkt beurteilt" und verdammt. Hierzu glaubte er sich berechtigt, weil Graf Guido von Flandern Graf Eberhard am 22. Febr. 1299, also vier Tage vor dem Spruch zu Gunsten seines Gegners Johann von Avesnes, gegen eine jährliche Rente von 100 Pfund und das Versprechen von 2000 Pfund zum Lehnsmann gewonnen hatte, Eberhard von Katzenelnbogen I (St) also offensichtlich eine beträchtliche Geldsumme hatte zukommen lassen; zugleich erhielten auch Albrecht von Klingenberg und der Kanzler Eberhard vom Stein in ähnlicher Form solche, wenn auch weit geringere finanzielle Zusicherungen von Graf Guido von Flandern: Hierin hat Herzberg-Fränkel seine regelrechte Bestechung gesehen, mit der Guido von Flandern den Zweck verfolgte, Eberhard von Katzenelnbogen I (St) und die anderen zu veranlassen, "um schnöden Geldes willen " die Entscheidung des obersten Reichsgerichtes zu seinen Gunsten zu wenden. Aber diese so grob moralisierende Beurteilung geht nicht nur an dem Kern der Sache völlig vorbei, sie ist auch ungerechtfertigt; denn wenn Graf Guido Eberhard von Katzenelnbogen I (St) durch diese geldliche Zuwendung auch zweifellos politisch verpflichtete, so steht doch fest, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) diese finanzielle Zusicherung Guidos von Flandern bereits erhalten hatte, die Entscheidung, die damit gewendet werden sollte, also noch gar nicht gefallen war. Schon aus diesem Grunde kann von einer Bestechung zu dem oben angegeben Zwecke gar keine Rede sein. Eine Bestechung zum Zwecke einer allgemeinen Rechtsbeugung liegt aber noch viel weniger vor, denn die politische Entscheidung Graf Eberhards von Katzenelnbogen für Graf Guido von Flandern war nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern auch den königlichen Absichten gemäß. Das läßt schon das Hofgerichtsurteil vom 26. Februar erkennen, das nie mehr als einen rein formalen Erfolg für Johann von Avesnes bedeutet hat; denn es gibt sich durch seine oben erörterte Einschränkung ganz offensichtlich als rein durch politische Gründe bestimmten Kompromiß zu erkennen, in dem Guido von Flandern nicht nur alle Wege offengehalten, sondern damit auch gewiesen wurden. Albrecht von Habsburg (St) hat offensichtlich versucht, die Verbindung zu beiden Parteien nicht abreißen zu lassen, sich schließlich aber doch entschieden, das ihm politische wertvollere Verhältnis zu Graf Guido von Flandern aufrechtzuerhalten und somit durch den Spruch vom 25. April 1299 seine anfängliche Begünstigung Guidos von Flandern erneut zu bestätigen, denn dieser mußte in den Verhandlungen mit König Philipp von Frankreich ein wertvollerer Trumpf für ihn sein als der ohnedies mit Philipp von Frankreich verbündete Johann von Avesnes.

Wenn sich daher Eberhard von Katzenelnbogen I (St) durch Graf Guido von Flandern besonders verpflichten ließ und sich entsprechend für ihn eingesetzt hat, dann hat er das nicht nur im vollen Einklang mit dem feinen politischen Spiel von König Albrecht von Habsburg (St) getan, sondern damit vor allem, auch wiederum zum Nutzen des Reiches, indem er entscheidend mit dafür sorgte, dass ein wichtiger Stein auf Seiten des Königs in starker Stellung im Spiele blieb. Erwägt man ferner, wie eng die persönlichen Bindungen Graf Eberhards von Katzenelnbogen an die flandrisch-englische Partei gegen Frankreich seit Jahren waren, dann kann auch von hier aus gesehen gar keine Rede davon sein, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) sich unehrenhaft verhalten hat. Ganz im Gegenteil zeigt auch dieser Fall wieder die persönliche Gradlinigkeit der politischen Einstellung und Wirksamkeit Eberhards von Katzenelnbogen. Gewiß hat sie ihm beträchtlichen Lohn eingetragen, aber er war um der Sache willen verdient, denn er war die Frucht einer Politik, die in erster Linie König und Reich und dann erst dem eigenen Vorteil zugute gekommen ist.

Angesichts dieser hervorragenden politischen Leistung und Bewährung Eberhards von Katzenelnbogen wird es verständlich, das König Albrecht von Habsburg (St) alles getan hat, sich eine derartige politische Begabung zu erhalten. Das kommt eindeutig in der umfassenden Anerkennung seiner Rechte zum Ausdruck, die Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im März 1300 durch die königliche Bestätigung von 5 Privilegien König Rudolfs von Habsburg gewährt wurde. Es handelte sich dabei um die oppenheimer Reichsburgmannschaft (und damit um die zugehörige treburer Reichspfandschaft), den Pfandbesitz des bopparder Zolles, die Verleihung des oppenheimer Rechtes eines Wochenmarktes an Braubach und das Verbot an die Stadt Frankfurt, Leute von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) als Bürger aufzunehmen. Zu gleicher Zeit erscheint Eberhard von Katzenelnbogen I (St) als königlicher Vogt zu Oppenheim, hat also die opppenheimer Reichsamtmannsstelle über das mittelrheinische Reichsgut auch fernerhin behalten. Dagegen hat er seine von König Adolf von Nassau (St) übertragene Landvogtei Oberschwaben verloren, und auch die Wetterau kann nicht mehr zu seinem Einflußgebiet gezählt werden; hier hat König Albrecht von Habsburg (St) wie auch anderenorts seine eigenen Parteigänger eingesetzt. Wenn er dem entgegen die mittelrheinische Landvogtei Oppenheim in die allgemeine Umbesetzung nicht einbezogen hat, dann kann sich das nur aus der Persönlichkeit Eberhards von Katzenelnbogen und der Tatsache erklären, dass der Graf sie bereits von Albrechts von Habsburg (St) Vater König Rudolf von Habsburg erhalten und seitdem immer zum besten des Reiches verwaltet hatte.

Auch im Sommer 1300 weilte Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in der Umgebung des Herrschers, war bei dem wichtigen Entscheid über Holland, Seeland und Friesland zugunsten des Reiches beteiligt und erhielt eine erste Anerkennung für seine dem König geleisteten Dienste in Gestalt einer Schuldverschreibung Albrechts von Habsburg (St) über 1000 Mark, die ihm dieser in zwei Raten zu zahlen versprach.

Es ist für die Einstellung Eberhards von Katzenelnbogen kennzeichnend, dass er in dem Konflikt, in den nun auch König Albrecht von Habsburg (St) mit dem skrupellosen mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) und den übrigen rheinischen Kurfürsten zur Behauptung seiner Hoheitsrechte geriet, eindeutig auf Seiten Albrechts von Habsburg stand, obwohl dieser Eberhards von Katzenelnbogen Machtstellung empfindlich geschmälert und den mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) umgekehrt die Grafen Diether von Katzenelnbogen und Wilhelm I von Katzenelnbogen, Eberhards Neffen, im Oktober 1300 zu Erbburgmannen in Lahnstein gewonnen hatte, letzteren mit der ausdrücklichen Verpflichtung, ihm gegen König Albrecht von Habsburg zu helfen. Ja, Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) ging noch weiter, indem er seine dem König für dessen Kampf gegen die rheinischen Kurfürsten wichtige Stellung in St. Goar gegen das Versprechen anderweitiger Entschädigung im Februar 1301 überließ - ein im Interesse beider Teile äußerst geschickter politischer Zug; denn diese beherrschende Stellung am Mittelrhein mußte für den König als Basis militärischer Aktionen um so wichtiger, für Graf Eberhard aber um so zweifelhafter sein, als sich Burg Rheinfels und die Hälfte des st. goarer Zolles in den Händen Graf Wilhelms I. von Katzenelnbogen befand, der sich inzwischen politisch von ihm getrennt hatte und gegen eine Entschädigung aus lahnsteiner Zollgefällen auf die Seite des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) getreten war. Nachdem daher Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) St. Goar mit seiner Zollhälfte dem König Albrecht von Habsburg gegen die Zusicherung einer entsprechenden Entschädigung abgetreten hatte, traf ihn das allgemeine Zollverbot am Rhein,das Albrecht im Kampf mit den rheinischen Kurfürsten nunmehr erließ, zwar immer noch schwer genug, aber doch nicht mehr ganz so unmittelbar wie die Grafen Wilhelm I. von Katzenelnbogen und Diether von Katzenelnbogen, die nicht nur ihren eigenen Vollbesitz verloren, sondern auch die ihnen vom mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) zugesagte Entschädigung aus den lahnsteiner Zolleinkünften. Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) sah sich infolgedessen veranlaßt, Graf Wilhelm I. von Katzenelnbogen schon im September 1302 für den Ausfall der lahnsteiner Zollgefälle die beträchtliche Entschädigung von 540 Mark aus seinen rheingauer Einkünften anzuweisen.

Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hat aber nicht nur im Kampf König Albrechts von Habsburg gegen die aufrührerischen rheinischen Kurfürsten mit der Abtretung von St. Goar und dem Verlust seines bopparder Zolles, der ja auch unter das Verbot fiel, große finanzielle Opfer gebracht, sondern sich auch persönlich am Kampf beteiligt und damit nochmals ein Verhalten bestätigt, das bei ihm auch in früheren ähnlichen Fällen immer wieder begegnet. Er nahm im Sommer 1301 an der Belagerung von Bensheim teil, wobei auch das katzenelnbogische Zwingenberg als Besitz des mit dem mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) verbündeten Grafen Wilhelm I. von Katzenelnbogen zerstört wurde, war bei der Eroberung von Bingen zugegen und findet sich noch im Oktober dieses Jahres im Lager von König Albrecht von Habsburg bei Flörsheim. Er erlebte schließlich die Genugtuung, dass nicht nur der Neffe des mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) , Siegfried von Eppstein durch Entscheid des Königs von ihm in einem wichtigen Punkte abhängig, sondern vor allem auch Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) selbst durch den König Albrecht von Habsburg derartig gedemütigt wurde, dass die Unterwerfung des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) im speyerer Frieden vom 31. März 1302 einer Vernichtung seiner Machtstellung nahekam - ein denkwürdiges Ereignis auch im Leben von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St), denn ihn und den mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St) hat nicht nur im politischen, sondern auch im sittlichen Verhalten eine Welt getrennt. Daher gewinnt auch erst durch diesen Kontrast der Umriß ihrer Gestalten die letzte Schärfe, denn ein größerer Gegensatz als zwischen dem geradezu hemmungslosen und ihn von Verrat zu Verrat hinreißende Machthunger des mainzer Erzbischofs Gerhard von Mainz und der makellosen Reichstreue Eberhards von Katzenelnbogen ist nicht denkbar. So ist das Urteil der Zeitgenossen über Gerhard von Eppstein II (St) einhellig und eindeutig ausgefallen, und es konnte nicht vernichtender sein als in die Bezeichnung des treulosen Wolfes gefaßt werden, denn Treulosigkeit bedeutete Ehrlosigkeit, und der Wolf hat in der deutschen Vorstellungswelt seit je das Böse bedeutet, um so verwerflicher, als es mit Klugheit gepaart ist. Erst wenn man sich dieses vergegenwärtigt, wird man die in der Persönlichkeit Gerhards von Eppstein liegende ständige Drohung begreifen, welche Weg und Stellung Eberhards von Katzenelnbogen fast anderhalb Jahrzehnte begleitet und überschattet hat, aber auch in der Lage sein, sich auf diesem Hintergrunde von der Haltung und Leistung Eberhards von Katzenelnbogen eine wirklich zutreffende Vorstellung zu machen, welche der Bedeutung Eberhards für das Reich an dieser dem übermächtigen Druck der mainzer Drohung und Lockung am unmittelbarsten preisgegebenen Stelle in ihrem vollen Umfange und wirklich gerecht zu werden vermag.

Es ist daher selbstverständlich, dass diese Leistung Ebehards von Katzenelnbogen auch jetzt wieder ihren verdienten, dabei doch keineswegs überbemessenen Lohn gefunden hat, so wie es der königliche Gnade seit jeher ziehmte. Schon im Oktober 1301 erhielt Eberhard von Katzenelnbogen I (St) das Bergregal für Silber und andere Metalle im Umkreis einer Meile um Braubach, im November gab ihm König Albrecht von Habsburg die Stadt St. Goar zurück, und im Dezember velieh er ihm das Stadtrecht für Stadecken, dessen Anlage er damit endgültig sanktionierte. Nach diesen Ereignissen und Gnadenerweisen durfte die Stellung Graf Eberhards von Kaztenelnbogen als endgültig gefestigt gelten, und dem entspricht es, dass ihn König Albrecht von Habsburg in der Folgezeit zu wichtigen diplomatischen Missionen heranzog. Im August 1302 war Eberhard von Katzenelnbogen I (St) Vorsitzender des Hofgerichtes, als es den Spruch in Sachen des Grafen Johann von Hennegau und des Bischofs von Lüttich fällte, wobei auch Eberhards von Katzenelnbogen Sohn Bethold III. von Katzenelnbogen mitwirkte. Dann folgte Eberhard von Katzenelnbogen I (St) seinem Herrn gegen den kölner Erzbischof Wigbold von...... begleitet von seinen Söhnen Gerhard von Katzenelnbogen und Berthold III. von Katzenelnbogen. Kurz vor Abschluß dieses erfoglreichen Unternehmens bezeugte Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) am 30. Oktober 1302 vom Komtur des deutschen Hauses in Koblenz 200 Malter Korn erhalten zu haben, deren Rückzahlung er bis zum 2. Februar des kommenden Jahres versprach. Für den Fall, dass er bis dahin veschieden sein sollte, übernahmen seine Söhne Gehard von Katzenelnbogen und Berthold III. von Katzenelnbogen die Bürgschaft. Diese Urkunde ist in doppelter Hinsicht aufschlußreich, denn ihr Zustandekommen erklärt sich doch wohl so, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hiermit eine beträchliche Lebensmittellieferung an das königliche Heer abdeckte, und läßt zugleich durch ihre auffällige Mitbürgschaft seiner beiden Söhne erkennen, dass Ebehard von Katzenelnbogen bereits zu einem neuen nicht ungefährlichen Untenehmen bestimmt war. Als dieses müssen wir die Gesandtschaft ansehen, die Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) noch Ende des Jahres, also mitten im Winter, zu Papst Bonifatius VIII. nach Rom antrat, über deren Planung wir damit aus der koblenzer Urkunde erstmals, wenn auch indirekt, etwas erfahren. Nach dem Bericht Johanns von Vietring war Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) das Haupt der Gesandtschaft die Ende 1302 von König Albrecht von Habsburg beauftragt wurde, mit dem Papst über die Anerkennung der Wahl und die Dispensierung von der mit dem Tode König Adolfs von Nassau (St) zusammenhängende Beschuldigung des Mordes und des Majestätsverbrechens zu verhandeln. Die Gesandtschaft war erfolgreich, und demgemäß konnte Eberhard von Katzenelnbogen I (St) Anfang Februar 1303 seinem Herrn die Vorschläge der Kurie bezüglich des endgültigen Ausgleichs zwischen Papst und König überbringen.

Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hatte sich also durch diese erfolgreiche diplomatische Mission den Dank durchaus verdient, den ihm König Albrecht von Habsburg einmal durch die abermalige Erneuerung eines Privilegs König Rudolfs von Habsburg und zum anderen durch Wiedereinsetzung in den bopparder Zoll abgestattet hat, indem er ihm zur Rückvergütung der für ihn ausgelegten Gelder die Wiedererhebung des bopparder Zolles erlaubte und ihm zugleich gewisse Steuereinkünfte der in seinen Gebieten ansässigen Christen und Juden verpfändete. Von diesen beiden Urkunden ist die erste am 5. März 1303 zu Ulm, die zweite am 17. April zu Speyer ausgestellt. Hessel hat auf Grund des ersten Diploms angenommen, dass sich Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) erneut auf dem Wege nachRom befand, um hier am 30. April an dem Konsitorium teilzunehmen, an dem die Übereinkunft zwischen Papst und König feierlich bekräftigt wurde; dem steht aber nicht nur das Datum der zweiten Urkunde vom 17. April entgegen, die Hessel, um an der Beteiligung Eberhards an der zweiten Gesandtschaft festhalten zu können, als nachträglich ausgestellt erklären mußte, sondern auch die Tatsache, dass Eberhard von Katzenelnbogen I (St) sowohl am 20. Mai wie am 27. Juni in seinen heimischen Landen bezeugt ist, während die zweite Gesandtschaft erst Anfang Juli aus Rom zu König Albrecht von Habsburg zurückgekehrt ist. Graf Ebehard von Katzenelnbogen hat also nicht an ihr teilgenommen. Die Urkunde vom 20. Mai ist im Rahmen dieser Untersuchung in sofern von Interesse, als sich hierin Graf Ruprecht von Nassau, der Sohn König Adolfs von Nassau (St), mit Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) erneut wegen der nassauischen Eigenleute verglich, die dieser als Bürger nach Braubach aufnahm. Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) hat sich also nach dem Tode von König Adolf von Nassau (St) und dem damit verbundenen politischen Umschwung nicht mehr an die Beschränkung gehalten, die König Adolf von Nassau (St) ihm in dieser Hinsicht auferlegt hatte. Andererseits war Graf Ruprecht von Nassau (St), wie aus einem Vergleich von 14. Okt. 1301 hevorgeht, gewaltsam gegen Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) vorgegangen und hatte dabei sogar einige seiner Burgmannen aus ihren Gütern vertrieben.

Im Augst 1303 weilt Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) wiederum bei König Albrecht von Habsburg (St). Er wurde von ihm ausersehen, abermals eine Gesandtschaft nach Rom zu führen, mit deren Hilfe der König sich der Unterstützung des Papstes Bonifatius VIII für seinen Kampf um Böhmen versichern wollte. Nachdem Eberhard von Katzenelnbogen I (St) noch am 5 .Oktober als Landbogt in Oppenheim tätig gewesen war, finden wir ihn Mitte November an der Kurie, wo er für seine beiden Söhne Gerhard von Katzenelnbogen (St) und Berhold von Katzenelnbogen III (St), die nach dem Tode ihrer beiden älteren Brüder den geistlichen Stand, für den sie zunächst bestimmt waren, verlassen und geheiratet hatten die erforderlichen Ehedispense erwirkte. Diese aus seinen wiederholten Gesandtschaften an die Kurie ersichtliche Vertrauensstellung des Grafen bei König Albrecht von Habsburg (St) hat Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bis zum Tode Albrecht von Habsburg (St) behauptet, wenn er auch im aktiven politischen Dienst in dessen letzten Jahren kaum noch hervortritt. Dass sein politischer Einfluß bei Hofe weiterhin wirksam war, geht daraus hervor dass sich im Mai 1304 der Hochmeister des Deutschen Ordens Siegfried von Feuchtwangen bei dem bekannten Landmeister von Preußen Konrad Sack darüber beklagte, dass Gottfried von Hohenlohe mit Hilfe König Albrecht von Habsburg (St) und anderer Herren, darunter des Grafen Eberhard von Katzenelnbogen I (St), versuchte, das Hochmeisteramt zu behaupten. Vor allem aber zeigen sich die fortdauernden guten Beziehungen von König Albrecht von Habsburg (St) zu Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) in dem bedeutungsvollen Ausgleich, den Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zwischen König Albrecht von Habsburg (St) und Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St), vor allem hinsichtlcih des st.goarer Zolles, im Juli 1306 zustande brachte. Damals erklärte König Albrecht von Habsburg (St) seinen Unwillen gegen Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St), der sich ja im Kampfe Albrechts von Habsburg gegen die rheinischen Kurfürsten auf die Seite des mainzer Erzbischofs Gerhard von Eppstein II (St) gestellt hatte, für beschwichtigt und nahm ihn wieder zu Gnaden auf. Vorbereitet war diese Aussöhnung Graf Wilhelms von Katzenelnbogen I (St) mit König Albrecht von Habsburg (St) durch seine Abkehr vom mainzer Erzbischof Gerhard von Eppstein II (St), mit dem er sich schließlich so weit verfeindet hatte, dass er ihm erhebliche Schäden zufügte, wahrscheinlich weil der Erzbischof seinen Zahlungsverpflichtungen wegen des allgemeinen königlichen Zollverbotes am Rhein nicht nachzukommen vermochte. Das wesentlichste Ergebnis dieser Aussöhnung Graf Wilhelms von Katzenelnbogen I (St) mit König Albrecht von Habsburg (St) aber war, dass dieser ihm gestatte, den inzwischen trotz des Zollverbotes von Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St) wieder erhobenen st. goarer Zoll auch offiziell wieder zu fordern. Das ist daraus zu schließen, dass diese illegale Zollerhebung von Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St) als Grund des königlichen Grolls genannt wird, der damit gegenstandslos wurde, und Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im Anfang des folgenden Jahres audrücklich von dem zurückerworbenen st. goarer Zoll spricht. Dieser für die finanzielle Lage des Katzenelnbogener Hauses so außerordentlich wichtige Ausgleich mit König Albrecht von Habsburg (St) war offensichtlich das Werk von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St), der sich damals in Frankfurt bei Hofe befand und selbst an der Wiederzulassung des st. goarer Zolles, der ihm zur Hälfte gehörte, aufs stärkste interessieren mußte und darüber hinaus Graf Wilhelm von Katzenelnbogen I (St) vor dessen Frontwechsel im rheinischen Zollkrieg ja in überaus engen politischen Beziehungen gestanden hatte. So errang Eberhard auch in diesem Falle nicht nur einen allgemeinen Erfolg für sein Haus, sondern zugleich einen wesentlichen eigenen Vorteil. Das Entgegenkommen, das ihm der König dadurch bezeugte, erwies er ihm bei der Sicherung seiner bopparder Rechte aufs neue, denn er erließ im Mai 1307 ein Mandat an die Stadt Boppard, durch das er dieser die Besteuerung der im bopparder Reich ansässigen Eigenleute des Grafen verbot.

So hat Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) bis zum Tode Albrechts von Habsburg (St) Vertrauen und Gnade des Königs in hohem Maße besessen, wenn er auch in den letzten Jahren weniger im unmittelbaren Dienst seines Herren erscheint; das lag jedoch offensichtlich in dem hohen Alter begründet das Eberhard von Katzenelnbogen I (St) inzwischen erreicht hatte und das es ihm nicht mehr möglich machte, ein solches Leben im Sattel zu führen, wie er es in den vergangenen drei Jahrzehnten im Dienste des Reiches getan hatte. So konnte er auch unter Albrechts von Habsburg Nachfolger König Heinrich VII von Luxemburg, dem Reiche keine größeren persönlichen Dienste mehr leisten, doch hat er an der Wahl Heinrichs VII von Luxemburg in Frankfurt am 27. Nov. 1308 und an der Krönung in Aachen am 6. Jan 1309 teilgenommen und war auch im August dieses Jahres auf dem großen Hoftag zu Speyer anwesend, auf dem die Mörder König Albrechts von Habsburg der vernichtende Spruch des Nachfolgers traf, auf dem aber auch König Adolf von Nassau (St) seinen letzten Ruheplatz in der Kaisergruft des speyerer Domes erhielt. Bei den überaus engen Beziehungen, die Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) zu beiden Königen hatte, scheint es nicht zweifelhaft, dass er an dem Zustandekommen beider Entschlüsse entscheidenden Anteil hatte.

Alle diese Tatsachen lassen eindeutig erkennen, dass das Schreiben, welches König Philipp von Frankreich im Juni 1308 unter anderen Großen, denen man einen gewissen Einfluß auf die Königswahl zutraute, auch an Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) gerichtet hatte, um nach der Ermordnung König Albrecht von Habsburg (St) für die Wahl des neuen Königs die Aufmerksamkeit auf seinen Bruder Karl von Valois zu lenken, auch bei Eberhard gar keinen Erfolg gehabt hat, was umso verständlicher ist, als ja gerade Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) immer seinen Einfluß gegen die französische Ausdehnungspolitik im Westen des Reiches tatkräfig geltend gemacht hatte. Die Behauptung Kerns, dass es König Philipp von Frankreich gelungen sei, auch die katzelenbogener Grafen in Abhängigkeit von Frankreich zu bringen, ist ein durch nichts bestätigter und nicht nur gänzlich unbegründeter, sondern auch völlig unwahrscheinlicher Phantasieschluß. Die von Graf Eberhard von Katzenelnbogen I (St) unter drei deutschen Königen immer wieder und oft unter schweren Umständen bewiesene Reichstreue zeigt keinen Bruch. Alle, auch in diesem Falle wiederum nur aus mangelnder Kenntins der Gesamtpersönlichkeit Eberhards von Katzenelnbogen (St) gegen ihn erhobenen Anschuldigungen vermögen an dieser so eindeutig bezeugten und daher unumstößlichen Tatsache nicht das Geringste zu ändern. Sie festzustellen und Verdächtigungen Eberhards von Katzenelnbogen (St) auf Grund des jetzt vorliegenden Gesamtmaterials abzuweisen, ist eine seit langem fällige Ehrenschuld, zu der wir gerade einer Persönlichkeit vom Rang Graf Eberhards in hohem Maße verpflichtet sind. Sprechen wir damit doch nur aus, was ihm auch König Heinrich von Luxemburg VII (St) in den beiden Privilegien, die er ihm noch erteilte, in der Bestätigung seines Pfandbesitzes am bopparder Zoll vom 21. Nov. 1309 und die Verleihung des Stadrechtes an Ramstadt von 22. Juli 1310 ohne Gegenleistung bezeugt hat, indem er besonders im ersteren in einer ganz persönlich zugeschnittenen Arrenga in betonter Weise von der hervorragenden Treue Eberhards von Katzenelnbogen (St) spricht, um derentwillen er von König Rudolf von Habsburg (St) und König Albrecht von Habsburg (St) mit Ehren und Würden verdientermaßen ausgezeichnet worden sei. So hat ihm auch der vierte deutsche König, den er seit Rudolf von Habsburg (St) erlebte, seine hohe Anerkennung bekundet, sodass es uns um so mehr zusteht, Leben und Taten Eberhards von Katzenelnbogen I (St) , die diese königlichen Worte am Abend seines Lebens treffend charakterisieren, als das zu bezeichnen, was sie durch eine ganz Epoche der deutschen Geschichte gewesen sind; ein ununterbrochener, erfolgreicher Dienst für das Reich. Er ist für sein Haus von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, denn als Eberhard von Katzenelnbogen I (St) im August des folgenden Jahres 1311 starb, hatte er nicht nur Ansehen, Größe und Macht seiner Herrschaft in entscheidender Weise gefestigt, sondern zugleich auch die in der staufischen Kaiserzeit wurzelnde Reichstradition seines Geschlechtes auf eine Höhe geführt, die noch durch das ganze 14. Jahrhundert hindurch das politische Verhalten des KATZENELNBOGENER GRAFENHAUSES beherrschte.